von RA Dirk Matthis | 19.11.2024
Ab 01.01.2025 treten neue Regelungen für Rechnungen mit Strukturdatensatz (E-Rechnungen) in Kraft. Die in RA-MICRO bereits vorhandenen Funktionen werden hierfür angepasst und erweitert.
Ab 01.01.2025 treten neue Regelungen zur elektronischen Rechnung in Kraft. Als elektronische Rechnung (E-Rechnung) gilt ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten Format vorliegt.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Nutzung der E-Rechnung ist zu unterscheiden zwischen Empfang und Erstellung von E-Rechnungen. Ab dem 01.01.2025 sind Unternehmen verpflichtet, E‑Rechnungen zu empfangen und in Ihrer ursprünglichen Form unter Wahrung der Unveränderlichkeit zu archivieren. Die Erstellung von E-Rechnungen ist ab 01.01.2025 erlaubt, aber aufgrund bestehender Übergangsfristen bis 31.12.2026 bzw. (umsatzabhängig) bis 31.12.2027 nicht verpflichtend.
Wichtig für RA-MICRO Anwender: Für die Erfüllung der ab 01.01.2025 geltenden Pflicht zum Empfang und zur sicheren Speicherung von E-Rechnungen mit Strukturdatensatz sind in RA-MICRO keine Änderungen der bisher gewohnten und bereits vorhandenen Abläufe erforderlich. RA-MICRO wird die Anwender aber mit einigen Programmanpassungen unterstützen und bisher manuelle Bedienschritte durch Automatiken ersetzen.
Bei der Rechnungserstellung kann der Anwender zukünftig über eine Option wählen, ob er wie bisher eine Rechnung ohne Strukturdatensatz oder eine elektronische Rechnung mit Strukturdatensatz erstellt. Der Ablauf bei der Rechnungserstellung bleibt für den Anwender unverändert.
Eine detaillierte Übersicht zu der Neuregelung und der Integration in RA-MICRO ergibt sich aus der Online-Hilfe Seite: