von Wolfgang Lompe | 15.07.2024
Neue gesetzliche Anforderungen zur elektronischen Rechnung ab dem kommenden Jahr betreffen auch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen.
Mit dem lange diskutierten Wachstumschancengesetz treten ab 1. Januar 2025 wichtige gesetzliche Änderungen zur elektronischen Rechnung in Kraft, die auch für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen relevant sind. Dazu gehört unter anderem die stufenweise Einführung einer Pflicht von Unternehmern – und damit auch Rechtsanwälten –, Leistungen an andere inländische Unternehmer (B2B) mittels einer elektronischen Rechnung abzurechnen, wobei für den Zeitraum von 2025 bis 2027 allerdings noch Übergangsregelungen vorgesehen sind, vgl. § 27 Abs. 38 UStG n.F.
Keine Übergangsregelungen sind dagegen für den Rechnungsempfang vorgesehen, so dass alle inländischen Unternehmer bereits ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein müssen, elektronische Rechnungen entgegenzunehmen und zu archivieren. Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich bestehen bei bestimmten steuerbefreiten Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.
Als elektronische Rechnung gilt nach der neuen Fassung des § 14 Abs. 1 S. 3 UStG aus dem finalen Wachstumschancengesetz nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und übermittelt wird, das der europäischen Norm CEN 16931 für die elektronische Rechnungsstellung entspricht, wie z.B. das ZUGFeRD-Format. Papierrechnungen und Rechnungen, die nicht die Anforderungen an die neue Definition erfüllen, zum Beispiel PDF-Rechnungen, werden unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst.
RA-MICRO wird die neuen gesetzlichen Anforderungen zur elektronischen Rechnung selbstverständlich in der Kanzleisoftware berücksichtigen. Sobald die Funktion verfügbar ist, werden Webinare, Dokumentationen und umfassende Informationen zur Verfügung gestellt.