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Neue EU-Vorgaben zur Geldwäscheprävention

von RA Dirk Matthis | 20.08.2026

Ab 10. Juli 2027 gelten neue EU-Geldwäschepflichten für Kanzleien. Die BRAK nimmt dazu kritisch Stellung, RA-MICRO prüft den Anpassungsbedarf der GwG-Funktionen.

Die Anforderungen an die Geldwäscheprävention für verpflichtete Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden in den kommenden Jahren weiter vereinheitlicht und konkretisiert. Ab dem 10. Juli 2027 gilt die neue EU-Geldwäscheverordnung unmittelbar; die ebenfalls zum Paket gehörende Geldwäscherichtlinie ist bis dahin in nationales Recht umzusetzen. Zugleich erarbeitet die europäische Geldwäschebehörde AMLA (Anti-Money Laundering Authority) derzeit weitere Vorgaben in Form technischer Regulierungsstandards und Leitlinien, die Prüf-, Dokumentations- und Sorgfaltspflichten konkretisieren sollen.

Die BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer) begleitet diese Konkretisierung kritisch. Sie weist insbesondere darauf hin, dass für den Finanzsektor entwickelte Prüf- und Dokumentationspflichten nicht ohne Weiteres auf die Anwaltschaft übertragen werden können. Auch die anwaltliche Verschwiegenheit und die bestehenden Aufsichtsstrukturen der Rechtsanwaltskammern müssten ausreichend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere auch anwaltliche Sammelanderkonten, deren Fortbestand durch die geplanten Prüfpflichten infrage gestellt werden könnte.

Für verpflichtete Kanzleien bleibt daher insbesondere die nachvollziehbare Dokumentation der geldwäscherechtlichen Prüfung von Bedeutung. RA-MICRO unterstützt sie dabei bereits mit der GwG-Prüfung und dem GwG-Dokumentationsbogen. Dieser wurde zuletzt um eine strukturierte Risikoeinschätzung mit den Stufen „gering“, „normal“ und „hoch“ erweitert.

RA-MICRO verfolgt die weiteren gesetzlichen und regulatorischen Entwicklungen. Sobald sich daraus konkrete neue Anforderungen für die anwaltliche Praxis ergeben, prüft RA-MICRO auch den Anpassungsbedarf der GwG-Funktionen.

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