von RA Dr. Stefan Rinke | 11.11.2021
Zum 1. Januar 2022 treten mit dem „Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften“ Vereinfachungen der in der ERVV niedergelegten Formvorschriften in Kraft.
Am 11. Oktober 2021 wurde das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 verkündet (BGBl. 2021 I S. 4607). Mit diesem Gesetz treten Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zum 1. Januar 2022 in Kraft, die sich unmittelbar auch auf die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) auswirken.
In § 2 Abs. 1 S. 1 der neuen ERVV ist die Passage „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ gestrichen worden. In § 2 Abs. 2 der neuen ERVV steht neu, dass das elektronische Dokument den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bekannt gemachten technischen Standards entsprechen soll. Dafür entfällt an dieser Stelle die Anforderung, dass der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten muss.
Der Gesetzgeber führt dazu in der Gesetzesbegründung aus: „Durch die Umformulierung soll Rechtssicherheit über die Anforderungen an elektronische Dokumente geschaffen werden. Bislang war umstritten, ob beispielsweise die entgegen § 2 Absatz 1 ERVV geltende Fassung fehlende Durchsuchbarkeit stets dazu führt, dass diese elektronischen Dokumente als nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet im Sinne des § 130a Absatz 2 Satz 1 und damit – vorbehaltlich einer Heilung nach § 130a Absatz 6 – als nicht wirksam eingegangen anzusehen sind. § 130a Absatz 2, den die ERVV näher ausgestaltet, soll gewährleisten, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sind […]. Es geht jedoch nicht um eine rein formale Prüfung. Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann. Diese Differenzierung ergibt sich teilweise auch aus der ERVV selbst, die neben Muss-Vorschriften auch Soll-Bestimmungen enthält (zum Beispiel § 2 Absatz 2 ERVV, § 3 ERVV). Durch die sprachliche Neufassung der Verordnungsermächtigung soll die Maßgeblichkeit der Eignung zur gerichtlichen Bearbeitung klargestellt werden. Korrespondierende Ergänzungen werden in § 2 und § 5 ERVV vorgenommen.“ (Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, vom 10. Februar 2021, S. 36).