von Syndikusrechtsanwalt Carsten Gondolatsch | 09.04.2026
BGH stärkt Vergütungsvereinbarungen: Auslegung auch über den Text hinaus möglich – Formanforderungen dürfen nicht überspannt werden.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.02.2026 – IX ZR 226/22) hat zentrale Fragen zur Wirksamkeit anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen präzisiert und dabei eine praxisrelevante Klarstellung vorgenommen.
1. Bestimmtheit und Auslegung
Eine Vergütungsvereinbarung ist nur wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche erfassten Tätigkeiten im Detail bezeichnet werden müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Anwendungsbereich durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermitteln lässt. Dabei dürfen ausdrücklich auch außerhalb der Textfassung liegende Umstände berücksichtigt werden.
2. Reichweite der Honorarabrede
Der BGH stellt klar, dass eine Vergütungsvereinbarung – je nach Auslegung – auch einen weitergehenden, anlassbezogenen Tätigkeitsbereich erfassen kann. Dies kann insbesondere auch zukünftige, bei Vertragsschluss noch nicht konkret absehbare Angelegenheiten umfassen, sofern ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und sich dies aus der Vereinbarung ableiten lässt.
3. Textform nach § 3a RVG
Das Textformerfordernis bezieht sich ausschließlich auf die Vergütungsvereinbarung, nicht auf den Anwaltsvertrag selbst. Der Mandatsumfang kann daher weiterhin formfrei bestimmt werden. Gleichzeitig muss die Vereinbarung in der Textform ihren Anwendungsbereich zumindest erkennbar zum Ausdruck bringen; die Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden.
4. Kein Automatismus der Unwirksamkeit
Unklarheiten oder ein unzureichender Hinweis nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung. Maßgeblich bleibt, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt und ob der Inhalt durch Auslegung bestimmbar ist.
5. Einzelne unwirksame Klauseln
Eine in AGB enthaltene Anerkenntnisklausel zu Stundenaufstellungen ist unwirksam, da sie die Darlegungs- und Beweislast einseitig zulasten des Mandanten verschiebt. Die Vergütungsvereinbarung bleibt im Übrigen jedoch wirksam (§ 306 BGB).
6. Prozessuale Einordnung
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die konkrete Reichweite der Vergütungsvereinbarung ist daher im Einzelfall weiterhin durch das Tatsachengericht festzustellen.
Fazit:
Die Entscheidung stärkt die Auslegungsfähigkeit anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen und stellt klar, dass formale Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Gleichzeitig bleibt es bei den zentralen Wirksamkeitsvoraussetzungen: Bestimmtheit, Textform und Transparenz.