von RA Manuel Roderer | 17.04.2026
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Onlinehändler eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Das bringt neue Pflichten und erhebliche Risiken mit sich.
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer im B2C-Fernabsatz eine elektronische Widerrufsfunktion auf ihrer Website bereitstellen. Der neue § 356a BGB vervollständigt damit die Trias aus Bestell-, Kündigungs- und Widerrufsbutton und bringt erhebliches Abmahnpotenzial mit sich.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (BGBl. 2026 I Nr. 28) setzt der Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2023/2673 in nationales Recht um. Die Pflicht betrifft jeden Unternehmer, der widerrufsfähige Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche abschließt, also über Websites, Apps oder Online-Marktplätze. Ausnahmen nach Unternehmensgröße gibt es nicht. Anders als beim Kündigungsbutton nach § 312k BGB fallen auch Finanzdienstleistungsverträge unter die Regelung.
Das Gesetz schreibt ein zweistufiges Verfahren vor. Im ersten Schritt muss eine gut lesbare, hervorgehoben platzierte Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen" bereitstehen. Nach dem Klick gibt der Verbraucher auf einer zweiten Seite Name, Vertragsidentifikation und bevorzugtes Kommunikationsmittel an und schließt den Widerruf über einen Bestätigungsbutton mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen" ab. Die Abfrage eines Widerrufsgrundes als Pflichtangabe ist unzulässig. Anschließend muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Datum, Uhrzeit und Inhalt des Widerrufs übermitteln, und zwar zwingend mit dem vom Verbraucher angegebenen Kommunikationsmittel.
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1856) enthält einige praxisrelevante Klarstellungen zur Umsetzung. Die Widerrufsfunktion darf im Footer der Website platziert werden. Ein unauffälliger Textlink genügt allerdings nicht. Vielmehr sind besondere Maßnahmen wie Farbwahl, Kontraste und eine hervorgehobene Platzierung erforderlich, die die Widerrufsfunktion eindeutig von AGB, Impressum oder Ähnlichem abgrenzen. Zur Frage der Login-Hürden differenziert die Gesetzesbegründung ausdrücklich: Die Bereitstellung ausschließlich im Login-Bereich eines Kundenkontos ist ausreichend, wenn und soweit auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann. Diese Differenzierung ist bemerkenswert, da sie den Widerrufsbutton vom Kündigungsbutton abhebt. Für Letzteren haben die Gerichte mehrfach entschieden, dass eine Kündigung auch ohne vorherige Anmeldung möglich sein muss (vgl. KG Berlin, Urteil vom 18.11.2025, 5 UKl 10/25, Revision beim BGH anhängig: I ZR 275/25). Der Widerrufsbutton muss zudem auch für Gastbesteller ohne Kundenkonto zugänglich sein und darf nicht in einer Linkliste vergraben werden. Die pauschale, dauerhafte Bereitstellung der Funktion, also unabhängig vom Lauf individueller Widerrufsfristen, ist nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich zulässig und begründet weder ein verlängertes Widerrufsrecht noch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.
Ein vorhandener Kündigungsbutton erfüllt die neue Pflicht nicht. Der Kündigungsbutton betrifft die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen für die Zukunft, der Widerrufsbutton hingegen die Rückabwicklung des Vertrags. Je nach Geschäftsmodell können künftig beide Funktionen parallel erforderlich sein. Eine Vermischung in einer einheitlichen Schaltfläche ist unzulässig.
Bei Verstößen drohen erhebliche Risiken. Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Bei Unternehmen mit einem betroffenen EU-Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann die Geldbuße bis zu 4 Prozent dieses Jahresumsatzes betragen. Hinzu kommen Unterlassungsrisiken und voraussichtlich eine erhöhte Angriffsfläche für Abmahnungen. Unternehmen sollten daher rechtzeitig die technische Umsetzung sowie die Widerrufsinformationen und Mustertexte überprüfen.