von RA Sebastian Wolter | 07.04.2026
Die Anforderungen an Zeittaktklauseln steigen. Auch im B2B-Bereich geraten pauschale Abrechnungen zunehmend unter Druck.
Die Abrechnung nach festen Zeiteinheiten ist in vielen Kanzleien gängige Praxis. Der BGH hat jedoch bereits 2020 klargestellt, dass formularmäßige Zeittaktklauseln – etwa im 15-Minuten-Takt – im Verbrauchermandat unwirksam sein können, wenn sie den tatsächlichen Aufwand nicht angemessen abbilden (BGH, Urt. v. 13.02.2020 - IX ZR 140/19).
Diese Rechtsprechung wird derzeit fortentwickelt: Jüngere obergerichtliche Entscheidungen lassen erkennen, dass entsprechende Klauseln auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zunehmend kritisch bewertet werden. So hat etwa das OLG Düsseldorf entschieden, dass formularmäßige Zeittaktklauseln auch im B2B-Bereich unwirksam sein können (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2026 - 24 U 65/22). Eine abschließende höchstrichterliche Klärung steht insoweit zwar noch aus, die Tendenz weist jedoch auf strengere Anforderungen auch im B2B-Bereich hin.
Unverändert gilt: Die Unwirksamkeit einer Zeittaktklausel führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Vergütungsvereinbarung. Das vereinbarte Zeithonorar bleibt bestehen. Maßgeblich ist dann jedoch, dass die Abrechnung auf Grundlage des tatsächlich angefallenen Zeitaufwands erfolgt und im Streitfall nachvollziehbar dargelegt werden kann.
Damit verschiebt sich der Fokus in der Praxis: Pauschale Zeittakte verlieren als Abrechnungsgrundlage an Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob die abgerechneten Zeiten konkret, plausibel und überprüfbar sind. Pauschale Rundungen ohne Bezug zur tatsächlichen Tätigkeit bieten hierfür keine tragfähige Grundlage.
Für Kanzleien bedeutet das: Eine präzise, zeitnahe und aktenbezogene Zeiterfassung wird zunehmend zum entscheidenden Faktor – sowohl für eine belastbare Abrechnung als auch für die rechtliche Absicherung.