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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom Deutschen Bundestag am 19.03.2026 angenommen

von RA Lutz Krüger | 14.04.2026

Der Bundestag hat die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung beschlossen. Künftig sollen insbesondere hybride Anträge reduziert und Verfahren durch strukturierte Datensätze – etwa beim PfÜB – effizienter gestaltet werden.

Bereits im Jahr 2024 leitete das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ein Gesetzgebungsverfahren zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung ein, das jedoch mit dem Ende der 20. Wahlperiode des Bundestages der Diskontinuität unterlag.

Im Jahr 2025 wurde das Gesetzgebungsverfahren in der 21. Wahlperiode wieder aufgenommen. Der aktuelle Gesetzentwurf entspricht in weiten Teilen dem vorherigen Entwurf.

Ziel ist es unter anderem, die Zahl der sogenannten „hybriden Anträge“ zu reduzieren, bei denen der Antrag als elektronisches Dokument eingereicht wird, die Titel jedoch anschließend auf dem Postweg übersandt werden. Die Privilegierung der §§ 754a und 829a ZPO, wonach es unter bestimmten Voraussetzungen genügt, den Vollstreckungsbescheid als elektronisches Dokument (Scan) beizufügen und mit dem Auftrag bzw. Antrag an das Gericht zu übermitteln, soll entfallen und künftig für alle Verfahrensarten gelten.

Neu ist eine Sonderregelung für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Künftig können die Inhaltsdaten des PfÜBs in Form eines strukturierten Datensatzes auf Grundlage des XJustiz-Schemas an das Vollstreckungsgericht übermittelt werden. Hierdurch wird eine schnellere Verarbeitung ermöglicht.

Das Zwangsvollstreckungs-Modul von RA-MICRO wird zurzeit entsprechend vorbereitet, sodass die Funktion mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung stehen wird. In diesem Rahmen steht die RA-MICRO Software AG mit der Bund-Länder-Kommission-AG IT-Standards hinsichtlich der Umsetzungen zum PfÜB im regen Austausch und in enger Abstimmung.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzesentwurf in seiner Sitzung am 19.03.2026 angenommen. Das Inkrafttreten ist zum 01.10.2026 vorgesehen. Die den PfÜB betreffende Neuregelung tritt jedoch erst zum 01.01.2027 in Kraft (BT-Drs. 21/3737 und 21/4815).

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