von Raphael Szkola | 29.03.2024
Gesetzesinitiativen zum Elektronischen Rechtsverkehr auch im Hinblick des gerichtlichen Einsatzes von Videokonferenztechnik in der entscheidenden Phase
Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) erlebt aktuell zahlreiche Erleichterungen, die für Justiz und Praxis die größten verbleibenden Hürden zur digitalen Arbeitsweise beseitigen. Die Nutzung digitaler Technologien in allen Bereichen der Zivilprozessordnung zielt darauf ab, Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Aktuell sind hier etwa die Aufweichung von Schriftformerfordernissen, womit anwaltlichen Berufsträgern ein medienbruchfreies Agieren im Rahmen des ERV ermöglicht werden soll. Ein weiteres Schlüsselelement dieser Entwicklung ist die Einführung von Videokonferenztechnik, die nicht nur lange Anreisewege überflüssig macht, sondern auch die Anzahl von Verlegungsanträgen signifikant reduzieren dürfte. Parallel dazu wird die Möglichkeit digitaler Aufzeichnungstechniken zur Anfertigung von Ton-Aufzeichnungen im Strafverfahren erörtert, um eine objektive und zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zu gewährleisten.
Das Bundesministerium der Justiz hat beide Aspekte jeweils in einem Gesetzentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie in einem Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) konkretisiert.
Im Einzelnen ist vorgesehen, den Einsatz von Videokonferenztechnik im gerichtlichen Verfahren erheblich auszuweiten. Dies betrifft sowohl mündliche Verhandlungen als auch andere gerichtliche Termine wie Urteilsverkündungen, wobei die physische Anwesenheit am Gerichtsort dadurch optional wird. Die Nutzung dieser Technik soll auch die Protokollführung erleichtern. Den entscheidenden Unterschied würde aber ausmachen, dass auf Antrag eines Beteiligten der vorsitzende Richter dem stattgeben soll, wie von der Praxis gefordert. Eine Ablehnung dürfte im Unterschied zur aktuellen Rechtslage nur erfolgen, wenn gewichtige Gründe für eine Ablehnung vorliegen und diese im Einzelfall begründet werden.
Beide genannten Gesetzentwürfe befinden sich derzeit im Vermittlungsausschuss, wo sie als Einspruchsgesetze weiterbehandelt werden.