von Raphael Szkola | 14.09.2022
Jede dritte beA-Karte unter der Anwaltschaft ist zum 08.09.2022 abgelaufen. Ein Überblick zu Lösungsmöglichkeiten.
Nach Ablaufdatum der alten beA-Karte ist die Einrichtung der neuen beA-Karte zwar nicht auf direktem Weg, aber dennoch möglich. Dafür ist es notwendig das Postfach zunächst einmal zurückzusetzen, um die alte beA-Karte zu entkoppeln und dadurch eine erneute Erstregistrierung der neuen beA-Karte zu ermöglichen.
Die BRAK hat dafür eine spezielle Internetseite eingerichtet. Für die Ingangsetzung des Vorgangs, ist eine E-Mail an den beA-Anwendersupport mit Angabe der SAFE-ID, des Vor- und Nachnamens sowie einer Rufnummer mit Zeitfenster, in dem der Berufsträger am besten erreichbar ist, zu schicken. Ebenfalls sollte angegeben werden, ob die Antwort auf die Sicherheitsfrage, die bei der Erstregistrierung (der alten beA-Karte) vergeben wurde, bekannt ist, ohne dabei die Antwort selbst zu übermitteln.
Um in der Zwischenzeit weiterhin den Elektronischen Rechtsverkehr nutzen zu können, besteht die Möglichkeit des beA-Zugriffs, wenn ein Softwarezertifikat vorhanden ist oder zuvor einer beA-Mitarbeiterkarte bzw. einer Vertretung Zugriff auf das eigene beA-Postfach erteilt worden ist. Soweit dazu eine Signatur verwendet werden soll oder muss, ist dies auch mit dem Signaturzertifikat auf der alten – auch bereits abgelaufenen – beA-Karte möglich; das Ablaufdatum der alten beA-Karte betrifft nicht die Gültigkeitsdauer des Signaturzertifikats.