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Neue Übergangsfrist für die „Altformulare“ der Zwangsvollstreckung

von RA Lutz Krüger | 29.11.2023

Bewährte Zwangsvollstreckungsformulare bleiben bis 31.08.2024 weiterhin gültig.

Am 24.11.2023 hat der Bundesrat der Änderung der Übergangsregelung des § 6 Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) zugestimmt. Über diese Gesetzesinitiative hatten wir berichtet. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 29.11.2023. Damit ist der Weg frei, dass die Alt-Vordrucke des Auftrages an den Gerichtsvollzieher von 2015, sowie der Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von 2012 weiterhin bis zum 31.08.2024 genutzt werden können.

Wie im Anwenderrundschreiben vom 30.10.2023 angekündigt, wird RA-MICRO die vorgenannten Vordrucke in der Fassung der ZVFV vom 16.12.2022 nicht zur Auslieferung bringen.

Hauptgrund ist, dass beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) bereits eine Änderung der Vordrucke vom 16.12.2022 in Vorbereitung ist. Nach deren Inkrafttreten wurden Stimmen laut, dass diese Vordrucke praxisfern seien und dringend geändert werden sollten. RA-MICRO hat im Interesse der Anwaltschaft – aber auch der technischen Umsetzbarkeit – dabei inhaltliche Bedenken und Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist, dass eine Forderungsaufstellung je Titel ohne Ausweis der Gesamtforderung aller Forderungsaufstellungen an der Praxis und der Arbeitsweise im Forderungsmanagement vorbeigeht. Ferner birgt das Umbuchen von einzelnen Posten, die bislang in einer Gesamtaufstellung erfasst waren, auf mehrere separate Forderungsaufstellungen ein hohes Fehlerpotenzial und ist zeitaufwändig.

Aus diesem Grund hat RA-MICRO in dem noch laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Vordrucke angeregt, die Übergangsfrist der Alt-Vordrucke aus den Jahren 2012 und 2015, die den Anwendern hinlänglich bekannt sind und sich bislang bewährt haben – wie geschehen – zu verlängern.

Hiervon unabhängig wurden die Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen bereits mit einem Patch zur Verfügung gestellt, da auf diese die vorgenannten Kritikpunkte nicht zutreffen.

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