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Aktuelles zum Einwurf-Einschreiben

von Wolfgang Lompe, Ass. iur. | 17.09.2026

Nachdem das BAG das Scan-Verfahren eines Einwurf-Einschreiben als Anscheinsbeweis moniert hat, hat die Deutsche Post AG nach eigenen Angaben entsprechend nachgebessert. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in Bezug auf die tägliche Zustellpraxis für Aufsehen gesorgt: Das damals verwendete Scan-Verfahren beim Einwurf-Einschreiben begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang (BAG, Urt. v. 07.05.2026 – Az. 2 AZR 184/25, Rn. 25–27). Streitig war der Zugang einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM), die der Arbeitgeber per Einwurf-Einschreiben versandt hatte.

Nach den Feststellungen des LAG Hamburg bestätigte der Zusteller die Auslieferung auf seinem Scanner und schloss den elektronischen Vorgang vor dem Einwurf in den Briefkasten ab. Der Auslieferungsbeleg konnte daher allenfalls darauf hindeuten, dass der Einwurf unmittelbar bevorstand. Einen bereits erfolgten Zugang bestätigte er nicht (Rn. 26 f.).

Das BAG grenzt dieses Scan-Verfahren vom früheren Peel-off-Label-Verfahren ab. Dabei wurde die Zustellung erst nach dem Einwurf auf einem sendungsbezogenen Beleg bestätigt. Ob das BAG insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anscheinsbeweis folgt, ließ es ausdrücklich offen (Rn. 24 f.).

Die Deutsche Post AG hat den beanstandeten Zustellprozess umgehend angepasst. Danach werde der Einwurf nach dem Scan zusätzlich digital bestätigt und mit Unterschrift sowie einer Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert. Damit wird den Kritikpunkten der Gerichte entgegengewirkt und ein auf die aktuelle Rechtsprechung angepasstes Verfahren für das Einwurf-Einschreiben angeboten.

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