von RA Manuel Roderer | 22.09.2026
Testsiegel müssen Einschränkungen ihrer Aussagekraft erkennen lassen. Der BGH verlangt Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urt. v. 30.07.2026 – Az. I ZR 130/25 – hohe Anforderungen an die Werbung mit ärztlichen Testsiegeln formuliert, was auch für den rechtsberatenden Markt von Relevanz sein kann.
Im Mittelpunkt standen die Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“. Entsprechend ausgezeichnete Ärzte konnten diese gegen eine jährliche Lizenzgebühr für ihre eigene Werbung nutzen. Die Wettbewerbszentrale hielt die entgeltliche Bereitstellung der Siegel für Werbezwecke für irreführend. Der BGH hat noch nicht abschließend entschieden, ob die konkreten Siegel unzulässig sind. Er hob jedoch das Urteil des OLG München auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.
Zunächst zieht der BGH eine klare Grenze zwischen redaktioneller Berichterstattung und kommerzieller Vermarktung. Die redaktionellen Ärztelisten selbst waren nicht Gegenstand der Unterlassungsklage. Stellt ein Presseunternehmen Ärzten jedoch gegen Entgelt ein auf diesen Recherchen beruhendes Testlogo als Werbemittel zur Verfügung, handelt es geschäftlich im Sinne des UWG. Das Unternehmen fördert damit sowohl den eigenen Absatz als auch den Wettbewerb der ausgezeichneten Ärzte. Die Presse- und Meinungsfreiheit schließt deshalb eine wettbewerbsrechtliche Prüfung der vermarkteten Siegel nicht aus.
Für Testsiegel mit Gesundheitsbezug gilt dabei ein besonders strenger Maßstab. Werbung muss hier richtig, eindeutig und klar sein. Diese Anforderungen betreffen sowohl das zugrunde liegende Testverfahren als auch die Gestaltung des Logos selbst. Beide müssen der Aussage gerecht werden, die das Siegel gegenüber Patienten vermittelt. Hat ein Test nur eine begrenzte Aussagekraft, darf das Logo keine uneingeschränkte Qualitätsaussage vermitteln. Einschränkungen müssen vielmehr im Siegel selbst klar zum Ausdruck kommen.
Genau hier sieht der BGH Klärungsbedarf. Nach den bisherigen Feststellungen konnte bereits eine frühere Auszeichnung als „Top Mediziner“ für die Aufnahme in den Recherchepool genügen. Zudem blieb teilweise offen, nach welchen Kriterien Punkte vergeben und gewichtet wurden. Bei der Bewertung der Behandlungsleistung spielten Selbstauskünfte der Ärzte eine erhebliche Rolle. Hinzu kamen Empfehlungen von Kollegen und Bewertungen von Patienten. Entscheidend ist nicht allein, dass subjektive Kriterien einfließen. Problematisch wird es vielmehr, wenn ein Logo eine umfassende medizinische Qualitätsaussage vermittelt, obwohl sich die Bewertung wesentlich auf solche subjektiven Einschätzungen stützt und das Siegel deren Bedeutung nicht erkennen lässt.
Für die Praxis weist die Entscheidung über den konkreten Streit hinaus: Entscheidend ist, welche Qualitätsaussage mit einem Siegel verbunden wird und ob das Bewertungsverfahren diese trägt. Ob die betroffenen Testsiegel diesen Anforderungen genügen, muss das OLG München erneut prüfen. Der BGH macht jedoch deutlich: Je stärker ein Siegel medizinische Qualität vermittelt, desto belastbarer muss seine Grundlage sein und desto klarer müssen die Grenzen seiner Aussagekraft erkennbar werden.
Am 2. Oktober 2026 findet der 26. Deutsche Medizinrechtstag in Berlin statt. Am Vorabend lädt RA-MICRO alle Teilnehmer in den Cube Berlin ein und eröffnet damit den persönlichen Austausch der renommierten Veranstaltung.