von Marko Schumann | 24.03.2023
Rechtsprechung setzt anwaltliche Kompetenz im Bereich digitaler Kanzleiorganisation voraus.
Erst jüngst hatte der BGH zu entscheiden, wie weit sich die anwaltliche Verantwortung auch auf die digitale Kompetenz innerhalb der Kanzleiorganisation erstreckt (BGH, Beschl. v. 17.11.22, Az. IX ZB 17/22). In seiner Entscheidung sah es der BGH als anwaltliche Pflicht, Mitarbeiter der Kanzlei im Umgang mit dem beA sachgerecht zu schulen und ihnen konkrete Anweisungen und Vorgaben im Umgang mit dem beA zu geben.
Nun legt das LAG Hamm nach und stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Anwaltschaft auch im Umgang mit berufsspezifischer Software in der eigenen Kanzlei in der Verantwortung steht, soweit sie zur elektronischen Übermittlung und mithin zur Erfüllung der aktiven Nutzungspflicht des beA genutzt wird (LAG Hamm, Beschl. v. 12.01.23, Az. 18 Sa 909/22).
Befindet sich demnach in der Kanzlei eine Kanzleiorganisationsoftware im Einsatz, über die auch berufsrechtliche Pflichten wahrgenommen werden, verletzt der Anwalt seine Sorgfaltspflicht, wenn er sich selbst nicht hinreichend mit der eigenen Software auseinandersetzt und ausschließlich auf die Kenntnis seiner Mitarbeiter verlässt.
Das LAG Hamm argumentierte, dass die subjektive mangelnde Kompetenz in Bezug auf die Übermittlungstechnik nicht als objektive technische Störung im Sinne des § 46g S.3 ArbGG anzusehen sei.
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte auch zukünftig von einer sachgerechten digitalen Kompetenz der Anwaltschaft ausgehen werden. Anwälte sollten sich daher regelmäßig zum einen mit technischen Neuerungen im Bereich der Legal Tech vertraut machen, aber auch die in ihrer eigenen Kanzlei genutzte Kanzleisoftware kennen und sich bei Bedarf schulen lassen.
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