von RAin Andrea Brandenburg | 27.07.2021
Kurz bevor die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zum 1.1.2022 bundesweit beginnt, kommen zwei weitere besondere elektronische Postfächer hinzu. Damit schreitet die Digitalisierung im elektronischen Rechtsverkehr weiter voran. Denn je mehr Nutzer das System einsetzen und unterstützen, desto mehr wird sich der elektronische Rechtsverkehr etablieren.
eBO
Zum 1.1.2022 wird bereits das eBO (elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) eingeführt.
Damit können zukünftig auch Bürgerinnen, Unternehmen, Organisationen und Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte wie z. B. Sachverständige, Dolmetscher, Gerichtsvollzieher, Betreuer und Insolvenzverwalter im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs mit der Justiz kommunizieren.
Der Gesetzgeber will damit den Zugang zum Recht für all diejenigen vereinfachen, die in der Lage sind, diese digitalen Zugangsmöglichkeiten zu nutzen. Auch die Führung elektronischer Akten an den Gerichten soll damit erleichtert werden. Medienbrüche bei der elektronischen Aktenbearbeitung können so vermieden, Arbeitsabläufe optimiert und die Verfahren effizienter gestaltet werden.
beSt
Für die Berufssparte der SteuerberaterInnen wird es zum 1.1.2023 ebenfalls ein eigenes besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beST) geben.
Das beSt soll gem. § 86d StBerG-E nebst einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften (§86e StebrG-E) kommen.
Die Bundessteuerberaterkammer wird hierzu eine eigene Steuerberaterplattform einrichten, die „einen sicheren, medienbruchfreien Datenaustausch“ und „eine sichere sowie schriftformersetzende Kommunikation mit Mandanten, der Finanzverwaltung und anderen Behörden, Kammern, Gerichten, Steuerberatern und anderen freien Berufen“ ermöglichen wird. Wie auch beim beA werden die gespeicherten Nachrichten nach einem angemessenen Zeitraum gelöscht. Ebenso soll das beSt barrierefrei gestaltet werden. Weitere Einzelheiten werden in der Verordnung nach § 86f StBerG-E zu finden sein.