von RAin Andrea Brandenburg | 09.08.2022
Bisher war das beA nur anwaltlichen Berufsträgern vorbehalten, nun wird es auch auf Berufsausübungsgesellschaften in Form des Gesellschaftspostfachs erweitert.
Pünktlich zum 1. August 2022 ist mit der großen BRAO-Reform nun das Gesellschaftspostfach (vormals im Referentenentwurf noch als „Kanzleipostfach“ angekündigt) zum Leben erweckt. Dieses Gesellschaftspostfach wird es neben den bereits vorhandenen individuellen besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) geben.
Hatte der Referentenentwurf ursprünglich noch die Registrierung aller Berufsausübungsgesellschaften (BAG) vorgesehen, auch der nicht zugelassenen, fällt diese Vorgabe weg. Nunmehr erhalten gemäß § 31b BRAO alle zugelassenen BAG ein beA in Form eines Gesellschaftspostfaches, auf Antrag auch ihre Zweigstellen. Für Anwaltsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung, auch in der klassischen interprofessionellen Sozietät mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Patentanwälten, ändert sich dadurch nichts, weil sie sich nicht zulassen müssen (aber können).
Damit bleibt die Zulassung weiterhin Voraussetzung für ein Gesellschaftspostfach. Nach ihrer Zulassung wird die BAG im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis eingetragen und erhält eine eigene SAFE-ID, mit der dann auch eine beA-Karte für das Gesellschaftspostfach bei der Zertifizierungsstelle (BNotK) bestellt werden kann.
Für den Empfang des Gesellschaftspostfachs sind Zustellungsbevollmächtigte und ggf. Vertreter zu benennen. Der Versand kann mit der für das Gesellschaftspostfach neu geschaffenen VHN (vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) auch ohne qualifiziert elektronische Signatur erfolgen, was der DAV so zusammenfasst:
„Wird ein elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur aus dem Gesellschaftspostfach verschickt, erfüllt dies ebenso die prozessualen Schriftformerfordernisse (gem. § 130a Abs. 3, Abs. 4 ZPO und dessen Parallelregelungen) wie wenn Anwält:innen elektronische Dokumente aus ihren persönlichen beAs versenden. Dies setzt aber voraus, dass die Berufsausübungsgesellschaft der Anwaltskammer die Anwält:innen benennt, die berechtigt sein sollen, für die Gesellschaft elektronische Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ohne qualifizierte elektronische Signatur zu versenden (§ 31b Abs. 2 BRAO).“Anwaltsblatt a.a.O., Vertiefung zur Frage, wer bekommt das Gesellschaftspostfach?
Die Einrichtung und Verwendung in RA-MICRO erfolgt entsprechend zum beA. Weitere Informationen zu den relevanten Änderungen der BRAO-Reform rund um das Thema Gesellschaftspostfach finden Sie im Anwaltsblatt des DAV.