von RA Dr. Stefan Rinke | 10.05.2023
Das BMJ arbeitet an einer Reform der Kammerversammlungen, dem sich nun auch die BRAK angeschlossen hat.
Bereits im März hat das Bundesjustizministerium einen Entwurf zur Ermöglichung hybrider und virtueller Kammerversammlungen im Bereich der rechtsberatenden Berufe auf den Weg gebracht. Danach sollen in der Bundesnotarordnung (BNotO), der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung virtueller und hybrider Versammlungsmöglichkeiten geschaffen werden.
Zum Hintergrund: Genauso wie Vereine, Stiftungen und andere mehrheitlich organisierte Zusammenschlüsse haben auch die berufsbezogenen Kammern, hier die BRAK als auch die BNotK, während der Corona-Zeit Versammlungen bereits in virtueller Form abgehalten. Beschlussfassungen erfolgten daran anschließend jedoch schriftlich. Die digitalen Behelfslösungen waren zur Funktionsfähigkeit seinerzeit nötig, da die rechtlichen Alternativen im Vereins- und -Organwesen weitgehend fehlten. Im Ergebnis wurden damit jedoch gute Erfahrungen gesammelt und haben sich die Digitallösungen bewährt. Zur Begründung wird entsprechend ausgeführt:
„Von dieser Regelung sollen sowohl die Kammern als auch die Teilnehmenden profitieren, denn durch die Einführung hybrider und virtueller Versammlungsmöglichkeiten wird einerseits eine Flexibilität geschaffen, die es der Praxis ermöglicht, die jeweils passende Versammlungsform zu wählen. Andererseits wird hierdurch eine niedrigschwellige und kostengünstige Teilhabe an hybriden oder virtuellen Veranstaltungen eröffnet.“BMJ-RefE v. 17. März 2023, S. 1, abrufbar a.a.O.
In einer aktuellen Stellungnahme begrüßt nun auch die BRAK den Referentenentwurf. Vor allem könne ein per Videotechnik übertragenes Handzeichen oder ein durch Sprachübertragung übertragenes Wort eine wirksame Stimmabgabe darstellen. Sie weist jedoch auch auf die Notwendigkeit einer klareren Regelung für den Umgang mit technischen Störungen während virtueller Versammlungen hin. Für eine praxisgerechte Lösung wird eine Regelung empfohlen, dass den Mitgliedern ein Frage-, Rede- und Antragsrecht im Wege der Videokommunikation einzuräumen ist.
Im Übrigen sind in dem Referentenentwurf des BMJ noch eine Reihe von weiteren Anpassungen der Berufsordnung vorgesehen und werden, sobald das Gesetzgebungsverfahren konkret wird, hier vorgestellt.
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