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Verpflichtende elektronische Rechnung für Rechtsanwälte

von RA Florian Jäckel | 09.10.2023

Das Wachstumschancengesetz verpflichtet Rechtsanwälte ab 1. Januar 2025, gegenüber inländischen Unternehmern elektronische Rechnungen zu stellen und zu verarbeiten.

Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Neben der Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen wird vor allem die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung in Deutschland auch die Anwaltschaft beschäftigen. Diese soll sämtliche inländischen Unternehmer und damit auch Rechtsanwälte betreffen.

Das Wachstumschancengesetz sieht Änderungen des § 14 UstG vor, welche ab dem 1. Januar 2025 den Unternehmer verpflichten, Leistungen an andere inländische Unternehmer mittels einer elektronischen Rechnung abzurechnen. Diese muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen.

Die elektronische Rechnung soll dabei der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung nach Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Diese Norm ist auch die Grundlage des Formats XRechnung, das bereits seit November gegenüber öffentlichen Auftraggebern verwendet werden muss und für alle wesentlichen Rechnungsarten in RA-MICRO zur Verfügung steht sowie zahlreicher weiterer europäischer elektronischer Rechnungsformate.

Diese Richtlinie sieht die Übermittlung der Rechnungsdaten als XML (extensible markup language) vor, also in einem rein maschinenlesbaren Format. Nicht zulässig sind Rechnungen im Textformat als PDF oder E-Mail. Die exakte Ausgestaltung des Formats und ob die Vorgaben Raum für hybride Rechnungsformate zum Beispiel aus XML und PDF zulassen, ist noch unklar. Auch zu den zulässigen Übermittlungswegen sind noch keine Regelungen ersichtlich. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob die in der Wirtschaft bereits etablierten EDI-Dienstleister (electronic date interchange) eingebunden werden sollen.

Die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes noch in diesem Jahr vorausgesetzt, soll die Pflicht zur elektronischen Rechnung zum 1. Januar 2025 eingeführt werden. Dabei soll es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 für Rechnungen auf Papier und eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 für sonstige elektronische Rechnungsformate geben.

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