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Neues Beratungshilfeformular

von RA Florian Jäckel | 28.02.2023

Die Änderung der Beratungshilfeformularverordnung zum 1. März 2023 gleicht das Beratungshilfeformular an die herrschende Rechtslage an.

Im Rahmen der Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 wurde neben zahlreichen Formularen zur Zwangsvollstreckung auch das nach § 1 Nr. 2 BerHFV verpflichtend zu nutzende Beratungshilfeformular überarbeitet. Im Wesentlichen wurden längst überfällige Angleichungen des Formulars an die herrschende Rechtslage vorgenommen.

Eine bereits zum 1. Januar 2014 durch Änderung des § 3 Abs. 1 BerHG erfolgte Erweiterung des Kreises der Beratungspersonen um Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater findet nun endlich auch Eingang in das Formular zur Beratungshilfe. Die im bisherigen Formular irreführend aufgeführte Bezeichnung Rechtsanwalt/Rechtsanwältin wird durch Beratungsperson ersetzt.

Weiterhin soll eine im Laufe der Beauftragung entstandene Dokumentenpauschale nun im Einzelnen aufgeschlüsselt werden. Hier fällt auf, dass lediglich Schwarz-Weiß-Kopien aufgeführt sind, obwohl mit dem alten Formular auch Farbkopien oder digitale Dokumente vergütet wurden. Inwieweit es sich hier um ein Versehen oder den Versuch einer Beschränkung der Pauschale handelt, bleibt abzusehen. RA-MICRO hat sich entschieden, an dieser Stelle korrekterweise die entstandenen Schwarz-Weiß-Kopien aufzuschlüsseln und weitere entstandene Kosten wie bisher in einer Anlage aufzuführen.

Die umfangreichste Änderung betrifft die Vorlage des Beratungshilfescheins: Der zuvor herrschende Konflikt zwischen der im Formular implizierten Vorlagepflicht im Original und der zeitgleichen Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs i. S. d. § 130a ZPO wird aufgelöst (vergl. OLG Saarbrücken, 16.12.2019 – 9 W 30/19).

Nicht länger müssen Rechtsanwälte mittels handschriftlicher oder sonstiger Zusätze auf dem Beratungshilfeformular das Vorhandensein des Beratungshilfescheins anwaltlich versichern. Stattdessen wird es künftig drei Optionen zur Vorlage des Beratungshilfescheins geben: Die anwaltliche Versicherung des Vorliegens des Originals; das Beifügen bzw. die gesonderte Versendung des Originals, letzteres als „Hybridlösung“ für den elektronischen Rechtsverkehr gedacht; und wie bisher im Falle der nachträglichen Bewilligung das Beifügen des Antrags.

Diese Optionen lassen sich im RA-MICRO Programmfenster Beratungshilfeformular per Checkbox auswählen. Der bislang aufgedruckte Zusatz „Das Vorliegen des Berechtigungsscheins im Original wird anwaltlich versichert. Für den Fall des Bestreitens wird dieser nachgereicht.“ entfällt.

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