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Einspruch gegen Bußgeldbescheid nur per beA

von RA und Syndikusrechtsanwalt Jan Lehniger | 27.05.2022

Weitreichende Entscheidung zur Beachtung der aktiven Nutzungspflicht des beA

Die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist bekanntlich seit dem Beginn des Jahres 2022 für die Korrespondenz mit den deutschen Gerichten für alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte verpflichtend. Daran dürfte sich die überwiegende Zahl der Anwaltschaft zwischenzeitlich gewöhnt haben. Wie ein Vortrag des Rechtsanwalts Roman Becker in der letzten Sitzung des Arbeitskreises Verkehr im Berliner Anwaltsverein am 12. Mai 2022 zeigte, kann diese Verpflichtung jedoch überraschend weiter gehen, als das in der Anwaltschaft allgemein präsent sein dürfte. Denn Gegenstand des Vortrages von Rechtsanwalt Becker war eine Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. April 2022, Az. 310 OWi 161/22, in dem das Gericht eine Übermittlung des Einspruchs in Papierform oder als Telefax für unzulässig hielt. Nach §§ 67, 110c OWiG in Verbindung mit § 32d StPO soll nur die Übermittlung als signiertes elektronisches Dokument über das beA als wirksam anzusehen sein. Eine Übermittlung in Papierform oder als Telefax sei unzulässig.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass bundesweit Einsprüche gegen Bußgeldbescheide an die entsprechenden Bußgeldbehörden bereits per beA eingereicht werden müssen. Im Zweifel sollte also vor Einlegen des Einspruchs Kontakt mit der Bußgeldbehörde aufgenommen und die dortige Safe ID erfragt werden. Zu erwägen ist zudem die Übermittlung eines Testdokuments rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist, damit die wirksame Einlegung des Einspruchs auch gelingt.

Mit der in die RA-MICRO Kanzleisoftware integrierten beA-Schnittstelle können Sie die Korrespondenz über das besondere elektronische Anwaltspostfach effizient in Ihre Arbeitsabläufe integrieren.

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