von RA Dr. Stefan Rinke | 16.11.2023
Besonderheiten zu .docx-Dateien (Word) und .eda-Dateien (Elektronisches Mahnverfahren) im Elektronischen Rechtsverkehr.
Die Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sieht in § 2 Abs. 1 ERVV vor, dass „ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden.“
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dies weitestgehend bestätigt (bspw. BAG, Urt. v. 25.08.22, Az. 6 AZR 499/21). Der BGH hat indes klargestellt, dass ausnahmsweise auch andere Dateiformate wie Word-Dateien akzeptiert werden können:
„Die über das besondere elektronische Anwaltspostfach […] übermittelten Schriftsätze vom 6. April 2022 und vom 3. Juni 2022 wahrten die jeweilige Frist. Zwar waren sie, entgegen § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 ERVV, jeweils nicht im Dateiformat pdf, sondern im Dateiformat docx eingereicht worden. Dies allein führt aber nicht zur Formungültigkeit der Prozesserklärungen. § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO setzt voraus, dass das elektronische Dokument "für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet" sein muss. Dieses Erfordernis geht über eine rein formale Prüfung hinaus. Eine Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, ‘wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann‘ (BT-Drucks. 19/28399, S. 39 i.V.m. S. 33 f.)“BGH, Beschl. v. 19.10.2022, Az. 1 StR 262/22
Entsprechende Normen wie hier vom 1. Strafsenat genannt finden sich in den anderen Verfahrensordnungen entsprechend, vgl. §§ 130a Abs. 2 ZPO, 46c ArbGG. Der BGH folgt damit der vom Gesetzgeber klargestellten Systematik der ERVV:
„Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann. Diese Differenzierung ergibt sich teilweise auch aus der ERVV selbst, die neben Muss-Vorschriften auch Soll-Bestimmungen enthält (zum Beispiel B. § 2 Absatz 2 ERVV, § 3 ERVV). Durch die sprachliche Neufassung der Verordnungsermächtigung soll die Maßgeblichkeit der Eignung zur gerichtlichen Bearbeitung klargestellt werden. Korrespondierende Ergänzungen werden in § 2 und § 5 ERVV vorgenommen.“BT-Drucks. 19/28399, S. 33
Nicht für die (automatisierte) Weiterverarbeitung geeignet ist übrigens das .eda-Format, womit im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren gearbeitet wird. Hier können die Mahngerichte keine Weiterverarbeitung vornehmen und müssen die EDA-Anträge zurückweisen, wenn diese nicht im Originalformat eingereicht werden.