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BMJV: Streitwertgrenze soll auf 10.000 Euro steigen

von Syndikusrechtsanwalt Carsten Gondolatsch | 08.07.2025

Bundesministerium will Amtsgerichte stärken und Streitwertgrenze verdoppeln – Anwälte befürchten Nachteile für Rechtsuchende.

Mit dem aktuellen Referentenentwurf vom 24. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine bedeutende Reform der zivilprozessualen Zuständigkeiten angestoßen: Die Streitwertgrenze für die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte soll von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. Der Entwurf zielt darauf ab, die Amtsgerichte zu stärken, die Justiz effizienter zu gestalten und den Zugang zum Recht bürgernäher zu organisieren.

Hintergrund der geplanten Änderung

Nach geltendem Recht liegt die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gemäß § 23 Nr. 1 GVG bei Zivilstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro. Liegt der Streitwert darüber, sind grundsätzlich die Landgerichte zuständig – regelmäßig mit Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO. Dies führt dazu, dass auch einfach gelagerte Streitigkeiten mit einem moderaten Streitwert häufig vor den Landgerichten ausgetragen werden müssen, was den Aufwand und die Kosten für die Beteiligten erheblich steigert.

Die geplante Anhebung der Wertgrenze auf 10.000 Euro bedeutet, dass künftig deutlich mehr Streitigkeiten – insbesondere des täglichen Lebens – vor den Amtsgerichten verhandelt werden könnten, teils auch ohne Anwaltszwang. Dies soll die Amtsgerichte als bürgernahe Instanzen stärken und unnötige Belastungen der Landgerichte reduzieren.

Mögliche Auswirkungen in der Praxis

Die angestrebte Reform birgt sowohl Chancen als auch Herausforderungen. Auf der einen Seite ist zu begrüßen, dass einfache und praxisnahe Verfahren zukünftig schneller und kostengünstiger vor den Amtsgerichten geführt werden könnten. Im Bereich des Verbraucherrechts, bei Werklohn- oder Kaufpreisforderungen wäre dies ein Zugewinn an Verfahrensnähe und Transparenz.

Zugleich könnte die Reform aber auch zu einem erhöhten Bedarf an richterlichem Personal an den Amtsgerichten führen, da die Fallzahlen dort voraussichtlich steigen werden.  

Bewertung aus anwaltlicher Sicht

Aus rechtsanwaltlicher Perspektive bietet der Entwurf Licht und Schatten. Die angestrebte Stärkung der Amtsgerichte kann zu einer bürgernahen und zügigen Streitbeilegung beitragen. Bei alltäglichen Forderungsstreitigkeiten im Bereich Miete, Werklohn oder Kaufrecht wäre eine niedrigschwellige, wohnortnahe gerichtliche Durchsetzung ein Gewinn.

Gleichzeitig wirft die Reform berechtigte Fragen hinsichtlich der Qualität und Komplexitätsbewältigung auf, zumal Streitigkeiten mit einem Streitwert zwischen 5.000 und 10.000 Euro häufig nicht trivial sind.  

Kritische Stimmen der Anwaltschaft

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußerten sich bereits skeptisch: Die Einsparung von Anwaltskosten dürfe nicht auf Kosten rechtsstaatlicher Verfahrensqualität erfolgen. Zudem wird befürchtet, dass insbesondere wirtschaftlich schwächere Kanzleien durch wegfallende Mandate im Bereich der Landgerichtszuständigkeit belastet werden könnten.

Fazit

Der Entwurf des Bundesministeriums stellt einen weitreichenden Eingriff in die Struktur des Zivilprozesses dar. Die Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts auf 10.000 Euro kann durchaus zu einer Entlastung der Landgerichte und einer Stärkung der Amtsgerichte beitragen – vorausgesetzt, die personellen und qualitativen Voraussetzungen werden sichergestellt. Die Anwaltschaft ist aufgerufen, sich im Rahmen der laufenden Verbändeanhörung konstruktiv einzubringen, um ein ausgewogenes, praxistaugliches Ergebnis zu erreichen.

 

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