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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

von Dipl.-Betr.(FH) Yvonne Janitzek | 04.07.2025

Zum 1. Juli 2025 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) angepasst. 

Der unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen wurde auf 1.559,99 Euro angehoben. Die bisherige Grenze lag bei 1.491,75 EURO. Zusätzlich zum Grundbetrag erhöht sich der unpfändbare Betrag, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen muss. Je mehr unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind, desto höher fällt der geschützte Betrag aus. Damit wird sichergestellt, dass auch im Fall einer Lohnpfändung genügend Einkommen bleibt, um das Existenzminimum und die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu decken.

Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Maßgeblich ist dabei die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach dem Einkommensteuergesetz. Die neuen Beträge werden rechtzeitig vorher im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die seit Juli 2025 geltenden Pfändungsfreibeträge können aus der Pfändungstabelle 2025 entnommen werden. Selbstverständlich finden Sie wie gewohnt die aktualisierte Tabelle in Ihrem RA-MICRO Programm.  

 

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