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BGH akzeptiert einbettende Signatur

von RA Dr. Stefan Rinke | 20.08.2024

Neben den als technischen Standard für den ERV erlaubten Signaturformen wird nun auch eine sogenannte „enveloping signature“ zugelassen.

Der BGH hat eine bisher umstrittene Variante der Anbringung einer qualifiziert elektronischen Signatur als zulässig erklärt. Ausgangslage ist die aktive Nutzungspflicht für anwaltliche Berufsträger, die nach § 130d S. 1 ZPO „vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen […] als elektronisches Dokument zu übermitteln“ sind. Dafür gibt der Gesetzgeber in § 130a ZPO vor, dass diese „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein“ müssen (§ 130d Abs. 2 ZPO) und wie sie zu übermitteln sind (§ 130d Abs. 3 und 4 ZPO). Nach § 130a Abs. 2 S. 2 wird durch Rechtsverordnung beides näher durch „technische Rahmenbedingungen bestimmt. 

Dabei handelt es sich bekanntermaßen um die „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach“, die sog. ERVV, die zuletzt 2024 angepasst wurde. In § 5 ERVV werden wiederum die technischen Standards für die Übermittlung und Eignung einer gesonderten Bekanntmachung überlassen, der ERVB, also der „Bekanntmachung von technischen Standards durch die Bundesregierung für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 10. Februar 2022, die mittlerweile auch schon in der zweiten Fassung von 2022 vorliegt, sog. 2. ERVB 2022. Wenn man dieser Kette entlang geht, gelangt man zu den Vorgaben für qualifizierte elektronische Signaturen im ERV. Danach sind zulässig:

  • - angefügte Signaturen („detached signature“) nach dem CMS Advanced Electronic Signatures-Standard (CAdES)
  • - eingebettete Signatur („inline signature“) nach dem PDF Advanced Electronic Signatures-Standard (PAdES)
  • - und nach EU-Vorgaben aus eIDAS-Verordnung bzw. EU-Durchführungsbeschlusses 2015/1506.
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Dem BGH lag im Urt. v. 15.05.2024, Az. VIII ZR 52/23 der Fall einer einbettenden Signatur vor („enveloping signature“), also einer Variante, die nicht in der ERVB ausdrücklich genannten Form. Bei dieser Variante umschließt die Signatur, im Unterschied zu den in der ERVB genannten Signaturformen, den gesamten Inhalt. Das AG Mitte hatte diese Form in einer früheren Entscheidung mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig erklärt, auch unter dem Eindruck der seinerzeit umstrittenen aber im Ergebnis allseits abgelehnten Container-Signaturen. Der BGH führt dazu aber aus:

„Es folgt hieraus im Umkehrschluss aber nicht, dass das elektronische Dokument nur bei Einhaltung dieser Standards als wirksam übermittelt angesehen werden kann. Vielmehr kommt es insoweit entscheidend darauf an, ob dem Gericht eine Bearbeitung dieses Dokuments tatsächlich möglich ist. 

Indem [der Gesetzgeber] die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument in § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV in Verbindung mit der ERVB auf bestimmte Signaturformate beschränkte, wollte der Verordnungsgeber vielmehr Verarbeitungsschwierigkeiten bei der Verwendung einer das Dokument einbettenden Signatur durch das Gericht entgegenwirken (vgl. BR-Drucks. 645/17, S. 17). Rein formale Verstöße gegen die ERVV sollen deshalb nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs führen, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann (vgl. BT-Drucks. 19/28399, S. 33, 40; siehe auch Siegmund, NJW 2023, 1681, 1685).
 

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck, der mit dem Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist. Bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das EGVP des Gerichts ist zwar die Integrität der Nachricht durch die verschlüsselte Kommunikation geschützt […] Anders als bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs im Sinne von § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO - wenn die verantwortende Person den Versand selbst vornimmt […] besteht jedoch keine Gewähr für deren Authentizität […] Aus diesem Grund muss das elektronische Dokument zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein.
 

Den [EU-]Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur wird jedoch auch eine einbettende Signatur gerecht […]. Anders als bei einer - seit dem 1. Januar 2018 - gemäß § 130a Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 4 Abs. 2 ERVV unzulässigen Container-Signatur […] kann auch die Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren geprüft werden. […] Die einbettende Signatur setzt vielmehr - wie auch die "detached" oder "inline"-Signaturen - an dem zu signierenden Dokument selbst an […].“BGH , Urt. v. 15.05.2024, Az. VIII ZR 52/23, auszugsweise aus Rz. 39-44)

Der BGH stellt damit Rechtssicherheit für einen großen Bereich der enveloping signature her, welche gerade bei XML-basierten Kommunikationsformen weit verbreitet ist. Für den BGH ist dies letztlich auch Ausfluss aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem darauf folgenden Gebot des effektiven Rechtsschutzes (BGH a.a.O., Rz. 45).

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