von Raphael Szkola | 16.02.2024
Urteil des AGH Bayern zu Konsequenzen für Fachanwälte, die ihre verpflichtenden Fortbildungsnachweise nicht einreichen.
Die anwaltlichen Fortbildungsverpflichtungen sind mittlerweile sehr umfangreich. Der BGH verlangt im Zuge des Ausbaus des Elektronischen Rechtsverkehrs etwa Kenntnisse im beA durch die Berufsträger selbst; Mitarbeiter müssen entsprechend geschult werden. Auf der anderen Seite hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bereits im Mai 2023 in ihrer Satzungsversammlung Erleichterungen beim Nachweis von Fachanwaltsfortbildungen beschlossen. Die entsprechenden Neuregelungen traten zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
Wie wichtig das Einhalten der anwaltlichen Fortbildungsverpflichtung ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Anwaltsgerichtshof (AGH) Bayern. Der betroffene Anwalt, der sowohl als Fachanwalt für Steuerrecht als auch als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig war, hatte seit Beginn der Pandemie keine Fortbildungsnachweise mehr eingereicht. Trotz der Gelegenheit, die Nachweise nachzureichen, und seiner Argumentation, dass er sich durch die Lektüre von Fachzeitschriften fortgebildet habe, widerrief die Kammer seine Zulassung als Fachanwalt für Steuerrecht. Der AGH Bayern bestätigte diese Entscheidung:
„[…] Die Rechtsuchenden dürfen darauf vertrauen, dass ein Berufsträger, der die Bezeichnung ‚Fachanwalt für Steuerrecht‘ führt, auch an diesen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat.“AGH Bayern, Urt. v. 16.11.2023, Az. BayAGH III-4-6/23, Rz. 24
Insbesondere ging der AGH Bayern dabei auf die Nichtwahrnehmung der zahlreichen Online-Angebote zur Fortbildung seitens des Anwaltes ein:
„Triftige Hinderungsgründe hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere wäre es ihm zumutbar gewesen, das technische Knowhow zu schaffen, um gegebenenfalls auch online an Fortbildungen teilzunehmen.“AGH Bayern, Urt. v. 16.11.2023, Az. BayAGH III-4-6/23, Rz. 29
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