von RA Dr. Stefan Rinke | 03.05.2023
Die Rechtsprechung konkretisiert zunehmend die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen des beA
In der neuesten Ausgabe der BRAK-Mitteilungen wird ein Überblick zur aktuellen Rechtsprechung rund um das beA gegeben (Nitschke, Aktuelle Rechtsprechung zum beA, BRAK-Mitteilungen 2023, S. 74 ff.)
Obwohl in der Theorie die aktive Nutzungspflicht durch die gesetzlich vorgeschriebenen Konstellationen festgelegt ist, entwickelt sich mittlerweile insbesondere ein eigener Themenkomplex zur Reichweite der aktiven Nutzungspflicht. Anlass waren verschiedene Sonderkonstellationen, im Wesentlichen derart gelagert, dass der Aktivlegitimierte keinem Postulationszwang oblag. Die Rechtsprechung geht hier im Ergebnis einheitlich davon aus, dass gleichwohl eine aktive Nutzungspflicht des beA besteht, soweit ein anwaltlicher Berufsträger agiert. Im Grunde entwickelt sich hierdurch eine Erweiterung der aktiven Nutzungspflicht, zuletzt bestätigt vom BGH.
Der aktuelle Beitrag in den BRAK-Mitteilungen gibt daneben auch einen Überblick zur Judikatur, die sich mit den klassischen W-Fragen beschäftigt: Was (muss per beA eingereicht werden), wer (muss signiert werden) und wie (muss signiert werden). Wichtige Leitlinien sind dabei die Einhaltung der Anforderungen an eine einfache Signatur sowie die Beachtung der qualifiziert elektronischen Signatur soweit erforderlich. Letzteres hat die Rechtsprechung aller Gerichtszweige bereits intensiv beschäftigt und wird im Beitrag mit den Entscheidungen aus dem letzten Jahr ausführlich besprochen. In der Konstellation, dass ein Dritter einen Schriftsatz für den anwaltlichen Verfasser versendet, sieht § 130a Abs. 3 ZPO vor, dass eine einfache Signatur nur dann angebracht werden muss, wenn der sichere Übermittlungsweg in eigener Person verwendet wird. Hier empfiehlt Nitschke dennoch die Kenntlichmachung des Vertretungsverhältnisses (BRAK-Mitteilungen a.a.O., S. 78 f.).
Ein weiterer Themenkomplex in der Rechtsprechung ist die Frage der vorübergehenden Nichterreichbarkeit des beA. Die Judikatur grenzt hier von menschlichen Einflüssen ab und stellt auf technische und vorübergehende Gründe ab. In der Praxis wirkt sich hier im Übrigen auch die Umstellung des Signaturverfahrens auf die Fernsignatur aus. Bei deren Nutzung stehen die beA-Server getrennt von den Signaturservern, womit es für das Anbringen einer qualifiziert elektronischen Signatur keine Möglichkeit der Ersatzeinreichung mehr gibt.