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Vorsicht bei 2 Wochen zwischen Eingang und eEB im beA

von RA Dr. Stefan Rinke | 15.08.2024

OLG München fordert Vorlage des beA-Journals zur Beweiserbringung des Zustelldatums trotz § 173 Abs. 3 ZPO nach zeitlicher Diskrepanz von über zwei Wochen.

Die elektronische Zustellung von beA-Nachrichten an Berufsträger oder andere Passivverpflichtete wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist, vgl. § 173 Abs. 3 ZPO. Mit diesem Zeitpunkt ist es als bewirkt anzusehen, dass der Berufsträger das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (BGH, Beschl. v. 19. 4. 2012, Az. IX ZB 303/11, Rz. 6).

Die aktuelle Ausgabe der NJW verweist auf einen aktuellen Beschluss des OLG Münchens (Karadag, Fristenkontrolle digital und analog, NJW-aktuell 33/2024, S. 17). Gestützt auf die Rechtsprechung des BGH zur bisherigen Praxis bei Empfangsbekenntnissen führt das OLG München auch in Bezug auf das eEB aus, dass ein Gegenbeweis der Unrichtigkeit des EB jedoch zulässig sei, wenn

„die Beweiswirkung des § 174 ZPO a.F. (§ 173 Abs. 3 ZPO n.F., Anm. d. Red.) vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des EB richtig sein können; die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit genügt nicht (…). Eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen dem Zeitpunkt der Übersendung des Dokuments und dem im EB angegebenen Zustelldatum erbringt den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Datums für sich genommen noch nicht (…). Auch das Datum des Eingangs der elektronischen Nachricht ist insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, da dies nicht mit dem Zustelldatum gleichgesetzt werden kann: für letzteres bedarf es darüberhinausgehend der Kenntniserlangung und empfangsbereiten Entgegennahme seitens des Rechtsanwalts (…). Gleichzeitig dürfen indes an den Beweis der Unrichtigkeit des EB aufgrund der Beweisnot der beweisführenden Partei auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden.“OLG München, Beschl. v. 19.06.2024, Az. 23 U 8369/21 Rz. 19

Im vorliegenden Fall lagen ab Eingang der beA-Nachricht bis zur erklärten Zustellung über zwei Wochen, was für das OLG München „jenseits vernünftiger Zweifel“ den Beweiswert des eEB erschütterte. In der Folge verlangte das OLG die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals, woraus für jede beA-Nachricht die nachrichtenbezogenen Vorgänge ersichtlich sind. Da im vorliegenden Fall dem nicht nachgekommen wurde, hat sich das OLG München nicht verbindlich zu einer zweiwöchigen Diskrepanz zwischen Eingang und EB geäußert. Nach dieser Rechtsprechung ist jedoch bei diesem Zeitfenster Vorsicht geboten, die Beweiskraft des EB auch mit Bezug auf das beA-Nachrichtenjournal zu bekräftigen. 

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