von RA Lutz Krüger | 17.10.2023
Verlängerte Übergangsfrist der ZV-Formularverordnung und neue Digitalisierungsvorhaben
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat seit Jahresmitte mehrere Gesetzgebungsverfahren für den Bereich der Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht. Hierzu gehört die Überarbeitung der Vordrucke in der Zwangsvollstreckung (Ref-E ÄndVO ZVFV); wir berichteten darüber. Das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren wird gemäß Mitteilung des BMJ in diesem Jahr nicht mehr zum Abschluss kommen, da eine Vielzahl von Anregungen und Einwendungen zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Vorrangig ist daher zunächst die Übergangsfrist des § 6 ZVFV zu verlängern. Dem Bundesrat soll ein dahingehend modifizierter Verordnungsentwurf zugeleitet werden, dass die bisherigen Vordrucke über den 30.11.2023 hinaus bis zum 31.08.2024 genutzt werden dürfen. Der Bundesrat muss dieser Initiative noch zustimmen. Sitzungen des Bundesrates finden am 20.10. und 24.11.2023 statt.
Nunmehr wurde der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung veröffentlicht. Ziel ist es unter anderem die Zahl der sogenannten „hybriden Anträge“, d. h. der Antrag wird als elektronisches Dokument eingereicht, die Titel werden danach auf dem Postweg gesendet, zu reduzieren. Die Privilegierung der §§ 754 a und 829 a ZPO, wonach es unter bestimmten Voraussetzungen genügt, den Vollstreckungsbescheid als elektronisches Dokument (Scan) beizufügen und mit dem Auftrag/Antrag an das Gericht zu übermitteln, soll entfallen und zukünftig für jede Verfahrensart gelten. Die ZPO soll dafür an entsprechenden Stellen geändert werden.