von RA Manuel Roderer | 15.07.2025
Kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei datenschutzrechtlichen Vorgaben für IT-Systeme.
Das LAG Hessen hat in einem aktuellen Beschluss vom 05.12.2024 – Az. 5 TaBV 4/24 – zu einer Frage Stellung genommen, die in der Praxis häufig zu Streit zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten führt: Wie weit reicht das erzwingbare Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hinsichtlich datenschutzrechtlicher Regelungen bei der Einführung technischer Systeme?
Im konkreten Fall plante die Arbeitgeberin, ein konzernweit entwickeltes „HCM-System“ zunächst zur Stammdatenverwaltung der Beschäftigten einzuführen. Nach gescheiterten Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin wurde eine Einigungsstelle eingerichtet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 21.04.2023 wurde zunächst mehrheitlich angenommen, aber bereits wenige Tage später vom Betriebsrat gekündigt und vor dem Arbeitsgericht Fulda angefochten.
Der Betriebsrat argumentierte, die Einigungsstelle sei ihrem Regelungsauftrag nicht vollständig nachgekommen, da die Betriebsvereinbarung das „HCM-System“ nur unvollständig beschreibe und datenschutzrechtliche Fragen, insbesondere die Rechtmäßigkeit einer globalen Datenverarbeitung und des Transfers personenbezogener Daten ins außereuropäische Ausland, ausgeblendet habe. Der Betriebsrat war der Auffassung, diese datenschutzrechtlichen Vorgaben seien integraler Bestandteil seines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts, insbesondere aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 1 BetrVG.
Das LAG Hessen wies die Beschwerde zurück und bestätigte die abweisende Entscheidung des ArbG Fulda. Es stellte klar, dass Regelungen, die ausschließlich der Erfüllung oder Ausgestaltung datenschutzrechtlicher Pflichten dienen, nicht dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegen. Nach Auffassung des LAG sind solche Regelungen nicht Teil der erzwingbaren Mitbestimmung, da Datenschutzpflichten öffentlich-rechtliche Vorgaben sind, deren Einhaltung allein der Arbeitgeber sicherstellen muss. Die Überwachung obliege Datenschutzbehörden und nicht dem Betriebsrat.
Zudem betonte das Gericht, dass auch zwingende gesetzliche datenschutzrechtliche Vorschriften, wie etwa Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, die keinen Gestaltungsspielraum eröffnen, vom Gesetzesvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG erfasst sind und somit keiner erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen. Auch aus Art. 88 DSGVO folge kein eigenständiges erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
Das Gericht wies ebenfalls die Argumentation zurück, dass durch den geplanten globalen Einsatz des Systems datenschutzrechtliche Verstöße vorprogrammiert seien. Solche Themen beträfen allein die Umsetzung durch die Arbeitgeberin und seien nicht Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle. Auch die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit einer konkreten Datenübermittlung ins Ausland müsse der Arbeitgeber gewährleisten und könne nicht durch die Betriebsvereinbarung erzwungen werden.
Die Entscheidung des LAG Hessen sorgt somit für Klarheit und Rechtssicherheit in einer häufig strittigen Frage und schärft das Verständnis für die Grenzen der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.