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Fristwahrung an Feiertagen

von RA und Syndikusrechtsanwalt Jan Lehniger | 01.11.2022

Was ist zu beachten, wenn für die Parteien und das Gericht unterschiedliche gesetzliche Feiertage gelten?

Die nach § 222 Abs. 2 ZPO gültige Feiertagsregelung, wonach sich das Ende der Frist im Falle eines Feiertages auf den nächsten Werktag verschiebt, ist im Allgemeinen bekannt. Ein in Berlin wohnhafter Kläger hatte vor dem Landessozialgericht in Potsdam (Land Brandenburg) Berufung eingelegt. Die Frist für die Berufungsbegründung endete am 8. März 2021 – einem in Berlin gesetzlich vorgeschriebenen Feiertag. Der Kläger übersandte dem Landessozialgericht in Potsdam seine Berufungsbegründung am 9. März des Jahres. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 (L 16 KR 156/20) verwarf das Landessozialgericht die Berufung des Klägers wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Denn entscheidend für die Anwendung der Feiertagsregelung im Gesetz ist nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht der Wohnsitz der Partei, sondern allein der Sitz des zur Entscheidung berufenen Gerichts. Der 8. März ist in Brandenburg kein gesetzlicher Feiertag, weswegen die Berufungsbegründungsfrist am 8. März abgelaufen war und durch den Schriftsatz vom 9. März nicht mehr gewahrt werden konnte.

Wer also dazu neigt, Fristen bis zum letzten Tag auszunutzen, sollte sich in jedem Fall informieren, ob die für den eigenen Wohnort geltenden gesetzlichen Feiertage auch am Gerichtsort gültig sind. Eine Fristversäumnis aus diesem Grund dürfte nicht als unverschuldet gelten und damit keine Wiedereinsetzung rechtfertigen.

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