von RA Dr. Stefan Rinke | 22.02.2024
Schriftsätze können in Verwaltungsverfahren formwirksam ohne qualifiziert elektronische Signatur über das beA eingereicht werden.
Auch nach mehr als 10 Jahren nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs gibt es immer noch Bereiche, in denen der elektronische Rechtsverkehr schrittweise verbessert wird. Erst letztes Jahr wurde etwa das BVerfG an das beA angeschlossen. Ein zumindest elektronisch erschlossenes Gebiet ist das Verwaltungsverfahren, was jedoch lange Zeit hinter den Möglichkeiten der gerichtlichen Verfahrenskommunikation zurückblieb. Hier mussten bisher Schriftsätze wegen § 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG auch bei elektronischer Einreichung per beA qualifiziert elektronisch signiert werden. Das stellte eine der wenigen aber in der Praxis sehr weitgehenden Ausnahmen dar, bei denen qualifiziert elektronisch signiert werden muss, selbst wenn die Übermittlung persönlich vorgenommen wird.
Durch das „fünfte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs“ (5. VwVfÄndG) wurde zum Jahreswechsel der maßgebliche § 3a VwVfG an die parallelen Regelungen in den Verfahrensordnungen insoweit angeglichen, dass bei Verwendung des sog. sicheren Übermittlungsweges keine qualifizierte elektronische Signatur mehr notwendig ist. Somit kann beispielsweise ein Widerspruch per beA übermittelt werden, ohne dass es bei persönlicher Übermittlung einer qualifiziert elektronischen Signatur bedarf.
Zu beachten bleibt, dass andere Verwaltungsverfahren noch nicht mitgezogen sind, so wie es die BRAK ursprünglich forderte, insbesondere nicht die § 36a SGB I sowie § 87a AO. Auch generell bleibt die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg notwendig, so dass Konstellationen über E-Mail weiterhin nicht ausreichend sind, wenn keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird (aus der jüngeren Rspr. VG Hamburg, Urt. v. 31.07.2023 – Az. 3 K 1110/23; VG Neustadt, Urt. v. 27.02.2023 – Az. 3 K 1023/22.NW).