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BGH-Beschluss zur Fristenkontrolle

von Raphael Szkola | 09.01.2024

Der Bundesgerichtshof verlangt von Rechtsanwälten geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Fristen eingehalten werden können – hier Vorfristen.

Im spezifischen Fall hatte eine Klägerin gegen ein Urteil Berufung eingelegt und die Berufung begründet, jedoch die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihr Anwalt führte an, dass das Versäumnis auf ein Versehen seiner Angestellten zurückzuführen sei, die zwar die Berufungsfrist, aber nicht die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen hatte.

Das Berufungsgericht hatte den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, da es das Fristversäumnis als Organisationsverschulden des Anwalts ansah. Der BGH bestätigte diese Entscheidung:

„Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft.“BGH, Beschl. v. 24.10.2023 – Az. VI ZB 53/22, Rz. 7

Der BGH wies darauf hin, dass es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört, neben dem Datum des Fristablaufs auch eine etwa einwöchige Vorfrist zu notieren, insbesondere bei Prozesshandlungen, die einen erheblichen Aufwand erfordern. Diese Vorfrist dient als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme und kann die Einhaltung der Frist gewährleisten, selbst wenn die Hauptfrist versehentlich nicht eingetragen wurde.

Die Vorfrist spielt eine entscheidende Rolle, da sie eine zusätzliche Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der Hauptfrist gewährleistet. Fehlt eine solche Vorfrist, kann dies zu Lasten des Anwalts gehen, insbesondere wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Frist auch bei ordnungsgemäßer Notierung der Vorfrist eingehalten worden wäre.

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