von RA Dr. Stefan Rinke | 30.04.2024
Rechtsprechungsübersicht zur Berücksichtigung des Zeitfensters bei beA-Versand vor Fristablauf.
Grundsätzlich dürfen prozessuale Fristen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (vgl. BVerfG Beschl. v. 14.2.2023 – 2 BvR 653/20, Rn. 22). Bei Ausschöpfen einer Frist bis zum letzten Tag erhöhen sich jedoch die Sorgfaltspflichten in dem Maß, dass der betreffende Verfahrensbeteiligte „alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen treffen [muss], um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden“ (BVerwG, Beschl. v. 25.9.2023 – 1 C 10.23, Rn. 15).
Zwei aktuelle Entscheidungen thematisieren nun ausdrücklich das Zeitfenster, was vor Mitternacht zur Verfügung steht, um eine beA-Übermittlung noch tagesaktuell so übermitteln zu dürfen, dass andernfalls eine Wiedereinsetzung gelingen kann. Beide Entscheidungen wurden im Rahmen von Wiedereinsetzungsverfahren getroffen, in den Fällen konkret über § 60 Abs. 1 VwGO. In einem Fall, der bis zum BVerwG ausjudiziert wurde, erfolgt ein erster Übermittlungsversuch um 23.53 Uhr, weitere um 23.56 Uhr und 23.58 Uhr, bis schließlich 00.29 Uhr die Übermittlung erfolgreich war. Damit lag eine Zeitreserve „unter sieben Minuten“ vor, was das BVerwG als zu wenig befand (BVerwG, Beschl. v. 25.9.2023 – 1 C 10.23).
In einem zweiten Fall, der dem VGH Baden-Württemberg vorlag, wurde der Versand um 23.56 Uhr vorbereitet und wurde über Umwege erst 00.03 Uhr versendet. Das VGH entschied, dass ein Zeitfenster von 5 Minuten zu wenig sei (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.12.2023 – 1 S 1173/23)
Die bisherigen Entscheidungen rekurrieren auf vergleichbare Konstellationen mit dem damaligen Fax-Versand, wo ebenfalls auf erhöhte Sorgfaltsanforderungen sowie eine Orientierung an vergleichbaren Übermittlungsvorgängen verlangt wurde. Grundsätzlich sollte die elektronische Übermittlung per beA einen technischen Geschwindigkeitsvorteil gegenüber der Übermittlung per Fax haben, jedenfalls was die nicht mehr nötige Entgegennahme in einer Warteschleife bzw. physischer Art angeht. Jedoch sind im Elektronischen Rechtsverkehr andere Einflüsse zu berücksichtigen, diesbezüglich beide Gerichte mit „Schwankungen bei der Internetverbindung oder eine hohe Belastung des Servers kurz vor Mitternacht etwa wegen einer großen Anzahl eingehender Nachrichten oder wegen der Durchführung von Software-Updates“ argumentieren (BVerwG und VGH a.a.O.).
Auf einen zwanzigminütigen Sicherheitszuschlag, wie es in Bezug auf die Faxübermittlung angenommen wurde, ließ sich das BVerwG ausdrücklich nicht ein, auch nicht obiter dictum. An der aktuellen Rechtsprechung orientiert wären jedenfalls weniger als sieben, sprich lediglich 6 Minuten Zeitreserve nicht ausreichend.