von RA Dr. Stefan Rinke | 15.02.2023
Die ständige Rechtsprechung verlangt bei der Übermittlung per beA immer (auch) eine einfache Signatur.
Bei der Übermittlung von Schriftsätzen per beA sind in Bezug auf die Signaturerfordernisse streng genommen zwei Signaturformen zu beachten: Über die qualifiziert elektronische Signatur wurde allein schon wegen der Einführung der Fernsignatur viel berichtet. Dabei ist zu beachten, dass – unabhängig vom Anbringen einer qualifiziert elektronischen Signatur – immer (auch) eine einfache Signatur anzubringen ist. Das Wort „auch“ ist in diesem Kontext wichtig, weil die einfache Signatur unabhängig davon verlangt wird, ob das eingereichte Dokument qualifiziert elektronisch signiert wird. Nach der mittlerweile als ständige Rechtsprechung zu bezeichnenden Spruchpraxis ist in jedem Fall eine einfache Signatur unter dem Schriftsatz erforderlich.
Das ist selbst dann der Fall, wenn die Kanzlei und auch der Briefkopf nur einen einzigen Rechtsanwalt verzeichnet (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.01.2023, Az. 13 ME 23/23, zuvor OVG Hamburg, Beschl. v. 12.08.2022, Az. 6 Bs 57/22 und auch der BGH, Beschl. v. 07.09.2022 – XII ZB 215/22, wir berichteten hier darüber). Ob sich das Erfordernis zwingend aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt, wird teilweise kritisch gesehen (vgl. Martin Huff in Anwalt und Kanzlei, Heft 2/2023), die Rechtsprechungslinie ist aber einheitlich und demnach in der Praxis zu beachten.
Mit einer einfachen Signatur ist die Nennung des Unterzeichners zusätzlich zur Berufsträgereigenschaft in Druckbuchstaben oder mit Schriftzug gemeint, so dass deutlich im Schriftsatz erkennbar ist, wer Verfasser des Dokuments ist. Eine eingescannte Unterschrift genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn sie deutlich lesbar ist (BSG, Beschl. v. 16.02.2022 – Az. B 5 R 198/21 B), im Übrigen ist der Schriftsatz einfach „maschinenschriftlich“ mit Name nebst Berufsträgereigenschaft abzuschließen (BAG, Beschl. v. 14.09.2020 – 5 AZB 23/20).