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Aktive beA-Nutzungspflicht kann auch in eigener Sache zum Tragen kommen

von RA Tobias Uhlemann | 23.05.2022

Auch wer nicht als Prozessbevollmächtigter agiert, muss als Berufsträger das beA in eigener Angelegenheit verwenden.

Ein Kollege aus Berlin war in einem Vollstreckungsfall vor dem Verwaltungsgericht Berlin davon ausgegangen, dass die Versendung anwaltlicher Schriftsätze per Post und Fax zumindest in eigener Sache noch als zulässige Wege anerkannt seien. Jedoch ist hierbei die Nutzungspflicht des § 130d S. 1 ZPO zu beachten. Das Gesetz differenziert nicht, ob der Rechtsanwalt für Dritte oder aber in eigener Sache auftritt. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsanwalt ausdrücklich in seiner Funktion als Anwalt seine Schriftsätze mit entsprechendem Anwaltsbriefkopf einreicht.

Gegen diese Vermengung zwischen privatem und beruflichem Handeln führte der Kollege den hohen Aufwand an, der mit der Aufbereitung und Nachreichung der anwaltlichen Schriftsätze verbunden ist. Dies ließ das Gericht (Beschl. v. 05.05.2022, Az. 12 L 25/22) jedoch nicht gelten und schafft damit Präjudiz für eine Konstellation, die zumindest jeder Berufsträger schon aus eigenem Interesse im Blick haben solle.

An dieser Stelle sind nochmals die Vorteile der elektronischen Akte und deren Integration in den Arbeitsprozess der Kanzlei zu empfehlen. Sämtliche Arbeitsschritte in der papiergebundenen Kanzlei können durch den Einsatz einer Kanzleisoftware wie RA-MICRO vollständig digital abgebildet werden. So müssen sowohl in der papiergebundenen als auch in der digitalen Kanzlei Dokumente, die beispielsweise per Post eingehen, mit einem Eingangsstempel und entsprechenden Verfügungen der Weiterverarbeitung versehen und der entsprechenden Akte zugeordnet werden. In der digitalen Kanzlei ist das Dokument jedoch unmittelbar der elektronischen Akte zugeordnet und kann von dort ohne weitere Umwandlungsschritte per Mail oder über das beA versendet werden. Aufgrund der Zuordnung zur elektronischen Akte stehen sämtliche Dokumente jederzeit für eine Weiterverarbeitung ohne weitere Zwischenritte zur Verfügung.

Gastautor RA Tobias Uhlemann, KiK Computerausbildung und Vertrieb GmbH, Vor-Ort-Partner RA-MICRO in Leipzig.

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