von RA Dr. Stefan Rinke | 27.11.2020
Nach Schleswig-Holstein macht auch Bremen von der vorzeitigen Einführung der aktiven beA-Nutzungspflicht Gebrauch.
Wie die RAK Bremen mitteilt, gilt ab 1. Januar 2021 bei den Fachgerichten in Bremen die aktive Nutzungspflicht des beA. Davon betroffen sind das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, das Sozialgericht, Verwaltungsgericht und Finanzgericht Bremen sowie das Landesarbeitsgericht, das Landessozialgericht und das OVG Bremen.
Damit ist Bremen das zweite Bundesland, das die aktive Nutzungspflicht vorzieht.