von RA Dr. Stefan Rinke | 22.04.2024
Im Anschluss an den BGH hat der AGH Berlin bestätigt, dass zeitliche Unterbrechungen oder Begrenzungen nicht das Recht auf Zulassung als (Syndikus-)Anwalt berühren.
Die BRAO setzt für die zeitliche Unterbrechung bei der anwaltlichen Berufsausübung enge Grenzen. § 53 BRAO regelt Vertretungspflichten bereits im Fall einer einwöchigen Verhinderung (§ 53 Abs. 1 BRAO) bzw. zweiwöchigen Abwesenheit (§ 53 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 1 BRAO). Längere Unterbrechungen können zur Widerrufung der Anwaltszulassung führen, vgl. §§ 14 bzw. 46b Abs. 2 BRAO. In Bezug auf Syndikusanwälte statuiert § 46b Abs. 2 S. 4 ausdrücklich, dass „die Zulassung nicht zu widerrufen [ist], wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.“
In einem aktuellen Fall hob der AGH Berlin einen Beschluss der Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin auf, der die Zulassung eines Syndikusanwalts während der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit zurückgenommen hatte. Der betroffene Rechtsanwalt war seit 2016 als Syndikusanwalt bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und hatte mit diesem einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, der eine Phase der Nichtbeschäftigung vorsah, während der das Arbeitsverhältnis weiterhin bestand. Die RAK Berlin widerrief seine Zulassung mit der Begründung, dass der Anwalt nicht mehr in seiner Funktion tätig sei. Diese Entscheidung wurde vom AGH Berlin als unrechtmäßig eingestuft (Urt. v. 13.03.2024 – 1 AGH 7/21). Die Richter stellten klar, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fortbesteht und die Zulassung als Syndikusanwalt nicht von der aktiven Ausübung der Tätigkeit abhängt.
Diese Entscheidung steht in Einklang mit früheren Urteilen, insbesondere bezüglich der Elternzeit (BGH, Urt. v. 18.3.2019 – Az. AnwZ (Brfg) 6/18). Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits festgelegt, dass eine vorübergehende Nichtausübung der beruflichen Tätigkeit, wie sie etwa während der Elternzeit vorkommt, die Zulassung als Syndikusanwalt nicht gefährdet. Der AGH Berlin betonte, dass kein sachlicher Grund bestünde, Syndikusanwälte in der Freistellungsphase anders zu behandeln als angestellte Anwälte in Kanzleien, deren Zulassung ebenfalls bestehen bleibt. Daran ändere sich auch nichts, dass nach der Altersteilzeit keine Rückkehr geplant und vereinbart wurde.
Beide Fälle stärken die Standesrechte von Anwälten und Syndikusanwälten in verschiedenen Lebensphasen und deren flexiblen Übergang dazwischen, ohne dass dadurch die anwaltlichen Standesrechte beeinträchtigt werden. Der Berliner Anwaltsgerichtshof setzt damit ausdrücklich auch Art. 3 Abs. 1 GG durch, womit eine Gleichbehandlung mit einfachgesetzlichen Regelungen zu Altersteilzeit und Elternzeit erzielt wird. Letztlich stärkt es auch die Rolle des Berufsstands als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) national, aber auch international in Bezug auf die verbrieften UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle von Rechtsanwälten, den UN Basic Principles on the Role of Lawyers.