von RA Dr. Stefan Rinke | 07.12.2021
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat eine neue Bekanntmachung zu § 5 ERVV erlassen – Texterkennungspflicht nicht enthalten.
Zum Jahreswechsel treten geänderte Vorschriften zum ERV, insbesondere zur Vereinfachung des beA, in Kraft, wir berichteten hier.
Der Gesetzgeber hält dabei nicht mehr an einer Vorgabe zur Texterkennung fest. In § 2 Abs. 1 S. 1 der neuen ERVV ist die Passage „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ gestrichen worden. Die nun erlassene Bekanntmachung des BMJV zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB 2022) vom 22.11.2021 sieht ebenfalls keine Vorgabe in Bezug auf Texterkennung (mehr) vor.
Per beA übermittelte elektronische Dokumente sollen gemäß § 2 Abs. 2 der reformierten ERVV den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bekannt gemachten technischen Standards entsprechen. Demnach gilt für Dateiformate und technische Eigenschaften der Dokumente folgendes:
Nr. 6. Technische Eigenschaften der Dokumente sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bis mindestens zum 31. Dezember 2022:
Im Übrigen sind für die Übermittlung per beA folgende „Standards“ zu beachten, vgl. § 5 ERVV:
Die neue Bekanntmachung löst die früheren Bekanntmachungen ab.