von Raphael Szkola | 02.09.2024
Elektronische Kommunikation wird nach neuen RVG-Vorgaben vereinfacht.
Seit Kurzem bringt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz zahlreiche Neuerungen. Unter anderem wurde die Formvorschrift nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) dahingehend geändert, dass für die Erstellung und Übermittlung von Vergütungsrechnungen nunmehr die Textform ausreichend ist. Zuvor war die schriftliche Form erforderlich, was in der Praxis häufig zu mehr Aufwand führte.
Hintergrund und bisherige Regelung
Bis zur Änderung der Vorschrift galt, dass Anwaltsrechnungen in schriftlicher Form an die Mandantschaft übermittelt werden mussten. Diese schriftliche Form bedeutete in der Regel, dass die Rechnung eigenhändig unterschrieben oder in einer anderen, gleichwertigen Form schriftlich festgehalten und per Post oder Fax an die Mandanten gesendet werden musste. Aufgrund dieser Anforderung kam es zunehmend zu Medienbrüchen.
Die neue Regelung
Mit der Neuregelung des § 10 Abs. 1 S. 1 RVG wird nun die Textform für die Vergütungsberechnung als ausreichend anerkannt. Textform bedeutet gemäß § 126b BGB, dass die Erklärung in einer lesbaren Form auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, wobei die Nennung des Ausstellers erforderlich ist. Eine eigenhändige Unterschrift ist hierbei nicht notwendig.
Fazit
Diese Änderung erlaubt es nun, Rechnungen auch per E-Mail, ohne zusätzliche Schriftformerfordernisse, rechtsgültig an die Mandanten zu übermitteln. Dies vereinfacht die Kommunikation und Abrechnung erheblich, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Rechtsbranche.