von Wolfgang Lompe, Ass. iur. | 09.07.2026
Neue Regeln modernisieren den Zugang zum Anwaltsnotariat und setzen die BVerfG-Entscheidung zur Altersgrenze um.
Zum 1. Juli 2026 sind das Anwaltsnotariat betreffende Regelungen des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats in wesentlichen Teilen in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 183) in Kraft getreten. Es enthält insbesondere Änderungen des Bundesnotarordnung und setzt zugleich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat um.
Das Gesetz soll den Zugang zum Anwaltsnotariat flexibler gestalten und stärker an veränderte Lebens- und Arbeitsrealitäten anpassen. Dazu gehört insbesondere eine bessere Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit.
Zu den Änderungen gehören unter anderem Erleichterungen im Zusammenhang mit der notariellen Fachprüfung, eine Verkürzung der örtlichen Wartezeit von drei auf zwei Jahre sowie flexiblere Regelungen zur Fortbildungspflicht. Die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit führen künftig nicht mehr ohne Weiteres zu einer Unterbrechung der örtlichen Wartezeit.
Daneben setzt das Gesetz das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat um. Die gesetzliche Altersgrenze bei Vollendung des 70. Lebensjahres bleibt grundsätzlich erhalten. Bei bestehendem Bewerbermangel ist jedoch künftig auf Antrag eine zweimalige Verlängerung der Amtszeit um jeweils drei Jahre möglich. Spätestens mit Ablauf des 76. Lebensjahres endet das notarielle Amt endgültig. Mit diesen Regelungen soll die notarielle Versorgung, insbesondere in strukturschwachen Regionen, langfristig gesichert werden.