Menu
RA-MICRO Logo

Die Beachtung von Löschfristen des beA

von RAin Andrea Brandenburg | 06.05.2021

Das beA ist kein Archivsystem. Dort, wo die Löschfristen enden, ist die Kanzleiorganisation gefragt – ein Überblick.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gewinnt in den Kanzleien immer mehr an Bedeutung. Beim Umgang mit ein- und ausgehenden beA-Nachrichten ist wichtig zu beachten, dass das beA-System der BRAK nicht mit einem Archiv, heißt einer dauerhaften Ablagefunktion, ausgestattet worden ist. 

Im Gegenteil, denn die beA-Nachrichten, die länger als 90 Tage im Postfach liegen werden „automatisch“ in den Papierkorb verschoben und nach weiteren 30 Tagen endgültig gelöscht, vgl. § 27 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV). 

Vor diesem Hintergrund weist die BRAK regelmäßig darauf hin, dass alle beA-Nachrichten zu exportieren sind. So bietet der beA-Webzugang selbst eine eigene manuelle Exportmöglichkeit an. Dabei wird für jede beA-Nachricht eine eigene Archivdatei erstellt, die dann an einen beliebigen Ort z. B. in einem separaten Archivordner abgelegt werden kann.  

Eine wesentlich komfortablere Lösung ist hier die in RA-MICRO integrierte beA-Schnittstelle. Hierüber werden die beA-Nachrichten nicht nur automatisiert abgerufen, sondern können auch gleich in die dazugehörige E-Akte gespeichert und so dokumentiert werden. Darüber hinaus können auch gleich die eEBs bearbeitet, Fristen und Wiedervorlagen notiert und auch neue beA-Nachrichten direkt aus dem RA-MICRO Programm versandt werden.  

    • Artikel teilen: