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BGH: Online-Maklervertrag ohne „zahlungspflichtig“-Button unwirksam

von RA Manuel Roderer | 17.12.2025

Bei Online-Maklerverträgen muss die Zahlungspflicht im letzten Schritt ausdrücklich bestätigt werden. Eine neutrale Schaltfläche kann zur Unwirksamkeit führen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24) die Anforderungen an Online-Maklerverträge präzisiert. Im Mittelpunkt steht die sogenannte Buttonlösung des § 312j BGB. Im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Verbraucher im Moment des letzten Klicks klar erkennen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Fehlt diese eindeutige Bestätigung, kann der Provisionsanspruch schon am Vertragsschluss scheitern.

Dem Urteil lag ein typischer Fall aus der Immobilienpraxis zugrunde. Eine Immobilienmaklerin führte einen Interessenten im Sommer 2021 über eine standardisierte Online-Strecke in den Abschluss eines Maklervertrags. Die Annahmeerklärung erfolgte über einen Button mit der Beschriftung „Senden“. Nach dem späteren Erwerb des Objekts verlangte die Maklerin für ihre Tätigkeit einen Maklerlohn in Höhe von 29.303,75 EUR. Der Beklagte zahlte nicht und griff seine Erklärungen später unter anderem mit Anfechtung und im Prozess auch mit Widerruf an. Das LG Stuttgart wies die Klage zunächst ab, das OLG Stuttgart verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück, weil noch Feststellungen dazu fehlen, ob eventuell außerhalb der beanstandeten Klickstrecke ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein könnte.

Inhaltlich stellt der BGH klar, dass die Buttonlösung auch beim Maklervertrag greift, obwohl die Provision regelmäßig erst später und nur im Erfolgsfall anfällt. Maßgeblich ist, dass der Verbraucher bereits mit dem Abschluss des Maklervertrags die Grundlage einer Zahlungspflicht legt und deshalb im Abschlussmoment ausdrücklich bestätigen muss, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Genau daran fehlt es, wenn die Abschluss-Schaltfläche neutral mit „Senden“ beschriftet ist. Die vom Gesetz vorgesehene Ausnahme für ausschließlich individuelle Kommunikation im Sinne des § 312j Abs. 5 BGB hilft bei standardisierten Online-Abläufen nicht weiter, wenn der Verbraucher wie im vorliegenden Fall über eine Verlinkung in ein vorgegebenes Formular geführt wird und seine Erklärung nicht frei formuliert. Der BGH knüpft daran eine strenge Rechtsfolge: § 312j Abs. 4 BGB ordnet an, dass der Vertrag nur zustande kommt, wenn die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB erfüllt sind. Fehlt die ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht, kommt der Maklervertrag deshalb nicht wirksam zustande. Nach der Entstehungsgeschichte wollte der Gesetzgeber genau diese harte Sanktion der Buttonlösung, um Kostenfallen zu verhindern. Der Verstoß führt daher nicht zu einer bloß schwebenden Unwirksamkeit, sondern zur endgültigen Unwirksamkeit.

Gleichzeitig zeigt der Senat auf, wie ein Vertrag nachträglich wirksam werden kann: Der Verbraucher kann den Neuabschluss durch einseitige Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB herbeiführen. Diese Bestätigung muss aber, zur Vermeidung einer Umgehung (§ 312m Abs. 1 Satz 2 BGB), wiederum die ausdrückliche Kostenbestätigung im Sinne des § 312j Abs. 3 BGB enthalten. Rein konkludentes Weiterverhalten wie die bloße Bitte um einen Besichtigungstermin reicht dafür allerdings nicht.

Für die Praxis ist das Urteil ein deutlicher Hinweis an Makler und Plattformen, die online Verträge abschließen: Die Abschlussstrecke muss so gestaltet sein, dass der letzte Klick unmissverständlich als kostenpflichtige Erklärung verstanden wird. Andernfalls fehlt die vertragliche Grundlage für den Provisionsanspruch. Verbraucherschutzrechtlich stärkt die Entscheidung die Transparenz im entscheidenden Moment des Vertragsschlusses und verhindert, dass sich Zahlungspflichten in klickintensiven Standardprozessen verstecken. Der BGH zieht die Schutzlinie zudem bis in das Bereicherungsrecht: Kommt kein wirksamer Maklervertrag zustande, kann der Makler die Provision nicht über Wertersatzansprüche retten, weil dies den Schutzzweck der Buttonlösung unterlaufen würde.

 

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