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Kanzleisoftware Lüneburg RA-MICRO Nord
Kanzleisoftware in Lüneburg RA-MICRO Nord

Kanzleisoftware in Lüneburg:
RA-MICRO Nord Reiche & Redeker 

„Anwaltskanzleien und Notariate erhalten durch uns in Sachen Betreuung und Schulung den Stellenwert, den sich viele Anwaltskanzleien und deren Mitarbeitende wünschen.“ Diesem mit der Gründung unseres Unternehmens im Jahr 1999 ausgerufenen Ziel fühlt sich unser engagiertes Team – bestehend aus mehr als zwanzig Mitarbeiter*innen – verpflichtet!

Durch unsere Kernkompetenzen in den Bereichen Support und Schulung der Produkte RA-MICRO und DictaNet sowie dem technischen Service und der ganzheitlichen Beratung sind wir ausgewiesene Experten für Anwaltskanzleien und Notariate.

Sämtliche Teammitglieder sind gelernte ReFA oder ReNo. Wir sprechen Ihre Sprache, wir wissen, worauf es in Anwaltskanzleien und Notariaten ankommt: Einen reibungslosen Kanzleialltag, in dem Kanzlei-EDV und Kanzleisoftware einwandfrei funktionieren.

Als Systemhaus für Juristen erhalten Sie bei uns alles aus einer Hand und abgestimmt auf Ihre individuellen Bedürfnisse:

  • Vertrieb von RA-MICRO und DictaNet,
  • alle Dienstleistungen und Beratungen rund um Kanzleitrennung und -fusion,
  • Schulung für RA-MICRO und DictaNet sowie Büroorganisation,
  • Support für RA-MICRO und DictaNet,
  • Hardwarevertrieb,
  • EDV-Betreuung und Optimierung.

Mit unseren mehr als 800 Kunden teilen wir die Freude, die wir bei unserer Arbeit erleben und leben – von List auf Sylt bis Celle und von Borkum bis Wismar. Wir freuen uns darauf, diese auch mit Ihnen teilen zu dürfen!

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Ab dem 19. Juni 2026 müssen Onlinehändler eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Das bringt neue Pflichten und erhebliche Risiken mit sich.

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Der Bundestag hat die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung beschlossen. Künftig sollen insbesondere hybride Anträge reduziert und Verfahren durch strukturierte Datensätze – etwa beim PfÜB – effizienter gestaltet werden.

Wirksamkeit anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen – BGH konkretisiert Anforderungen

BGH stärkt Vergütungsvereinbarungen: Auslegung auch über den Text hinaus möglich – Formanforderungen dürfen nicht überspannt werden. 

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