von Dipl.-Betriebsw. (FH) Yvonne Janitzek | 22.05.2025
Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland eine neue Verordnung zur Barrierefreiheit, die auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen angewendet wird. Diese Vorschrift dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen und betrifft Unternehmen, welche u.a. digitale Angebote an Verbraucher bereitstellen.
Die Verordnung gilt für Unternehmen, die mindestens zehn Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro erzielen. Kanzleien mit digitalen Rechtsdienstleistungen an Verbraucher sollten daher prüfen, ob sie unter diese Vorgaben fallen.
Was bedeutet das konkret für eine Website?
Wenn die auf einer Website angebotene Dienstleistung unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fällt, muss sie bestimmten technischen Anforderungen entsprechen, um für alle Menschen uneingeschränkt nutzbar zu sein.
Dazu zählen unter anderem:
• Bedienbarkeit ohne Maus – die gesamte Website muss per Tastatur nutzbar sein
• Alternativtexte für Bilder, Symbole und Schaltflächen
• Kompatibilität mit Screenreadern, damit Menschen mit Sehbehinderung Inhalte erfassen können
Außerdem muss jede betroffene Website laut § 14 BFSG eine Barrierefreiheitserklärung enthalten. In dieser soll beschrieben werden, welche Dienstleistungen angeboten werden und welche Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung bereits umgesetzt wurden. Die Anforderungen an diese Erklärung finden sich in Anlage 3 zu § 14 BFSG.
Die neue Verordnung bringt wichtige Veränderungen – insbesondere für Kanzleien, die digitale Dienstleistungen anbieten. Es lohnt sich, frühzeitig zu prüfen und gegebenenfalls technische und inhaltliche Anpassungen der Website vorzunehmen.