von Syndikusrechtsanwalt Carsten Gondolatsch | 27.03.2025
Zeugnisse dürfen das Datum der tatsächlichen Ausstellung tragen, Rückdatierung nur bei Vereinbarung.
Mit Entscheidung vom 5. Dezember 2024 (Az. 6 SLa 25/24) hat das Landesarbeitsgericht Köln eine wichtige Frage zum Zeugnisrecht beantwortet: Muss ein Arbeitszeugnis das Datum des letzten Arbeitstags oder das Datum der tatsächlichen Ausstellung tragen? Die Antwort fällt eindeutig aus: Maßgeblich ist in der Regel der Tag der tatsächlichen Ausfertigung. Das Gericht folgt damit der bisherigen Rechtsprechung und betont zugleich die Grenzen einer rückwirkenden Datierung.
Hintergrund: Arbeitnehmer fordert Rückdatierung
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Februar 2023 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtnote „gut“ erhalten. Dieses wurde allerdings erst im April 2023 erstellt. Der Kläger wollte, dass das Zeugnis auf den 28. Februar 2023 – dem offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses – datiert wird. Seine Begründung: Eine spätere Datierung könne bei künftigen Arbeitgebern negative Rückschlüsse, etwa auf einen Streit, zulassen.
Kernaussage des Urteils: Kein Anspruch auf Rückdatierung
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung gegen die abweisende Entscheidung der Vorinstanz zurück. Die Richter machten deutlich, dass ein Zeugnis – sofern nichts anderes vereinbart wurde – das tatsächliche Erstellungsdatum tragen muss. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, der nicht nur den Inhalt, sondern auch die formalen Aspekte wie das Datum umfasst. Das Gericht stellte klar:
„Das Zeugnis darf das Datum tragen, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.“
(LAG Köln, Az. 6 SLa 25/24)
Auch der Hinweis des Klägers, die Bewertung ende mit dem letzten Arbeitstag, fand kein Gehör. Vielmehr sei auch das Verhalten am letzten Tag relevant und beurteilbar.
Keine Benachteiligung durch spätere Ausstellung
Die Zeitspanne zwischen dem letzten Arbeitstag und der Ausstellung des Zeugnisses – rund vier bis acht Wochen – wertete das Gericht als üblich. Organisatorische Gründe wie Arbeitsbelastung, Urlaub oder Krankheit seien realistische Ursachen für eine spätere Ausstellung und deuteten nicht auf Konflikte hin.
Fazit: Ausstellungsdatum bleibt Regelfall
Das Urteil stärkt die Position von Arbeitgebern, da es Rechtssicherheit bei der Datierung von Zeugnissen schafft. Nur wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – etwa in einem Vergleich oder mit einem Vorschlagsrecht für das Datum – kann ein Zeugnis rückdatiert werden. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer ein bestimmtes Datum wünscht, sollte dies frühzeitig und idealerweise schriftlich festhalten.
Die Entscheidung des LAG Köln ist ein deutliches Signal an die Praxis: Eine Rückdatierung muss explizit vereinbart werden – bloße Wünsche oder spätere Forderungen genügen nicht.