von Yvonne Janitzek (Dipl.-Betriebsw. (FH)) | 13.11.2025
Urteil stärkt Schutz gefährdeter Berufsgruppen
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 05.11.2025 – 6 C 1.24 und 6 C 2.24) hat entschieden, dass Personen, die beruflich gegen organisierte Kriminalität ermitteln, einen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister haben können. Damit stärkt das Gericht den Schutz von Personen, die sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit erheblichen Gefährdungen ausgesetzt sehen.
Hintergrund des Falls
Zwei Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatten beantragt, in das Melderegister eine Auskunftssperre eintragen zu lassen. Sie arbeiten in einer Abteilung, die regelmäßig Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität, Terrorismusfinanzierung und im sogenannten Reichsbürgermilieu durchführt. Aufgrund von konkreten Vorfällen und Bedrohungen sahen sie Leib und Leben gefährdet.
Die Meldebehörde Bonn lehnte den Antrag ab, ebenso das Verwaltungsgericht. Erst das Oberverwaltungsgericht gewährte den Schutz – eine Entscheidung, die das Bundesverwaltungsgericht nun im Ergebnis bestätigt hat.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) kann eine Auskunftssperre eingetragen werden, wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Besorgnis besteht, dass dem Betroffenen durch eine Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit oder persönlicher Freiheit droht.
Das BVerwG betont, dass dabei auch die Zugehörigkeit zu einem besonders gefährdeten Personenkreis maßgeblich sein kann – etwa, wenn dieser Personenkreis infolge seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt ist. Empirische Nachweise, etwa durch Statistiken, seien nicht erforderlich. Es genüge eine nachvollziehbare Gefahrenprognose, die sich auf konkrete Fälle stützt.
Bedeutung für die Praxis
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die über RA-MICRO Meldeauskünfte einholen, ist dieses Urteil besonders relevant:
Melderegisterauskünfte können durch Auskunftssperren eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Das Urteil verdeutlicht, dass solche Sperren künftig häufiger eingetragen werden können, wenn Betroffene beruflich in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig sind. Es muss daher mit einer neutralen Meldeauskunft gerechnet werden, dass keine Auskunft erteilt werden kann oder gegebenenfalls über Supercheck eine gesonderte Anfrage zur Nachermittlung amtlicher Auskunftssperren gestellt werden muss. Hierbei können durch ergänzende Nachweise zum berechtigten Interesse gegebenenfalls Auskünfte eingeholt werden.