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Ablauf der EGVP-Postfächer zum Jahresende

von RA Lutz Krüger | 16.11.2022

Die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) macht einen Postfachanbieterwechsel notwendig.

Zum 01.01.2022 wurde durch das „Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ das "elektronische Bürger- und Organisationenpostfach" (eBO) eingeführt. Seit dem 01.06.2022 steht die für die Nutzung des eBO erforderliche Software zur Verfügung. Damit können nunmehr u. a. auch Inkassodienstleister, Rechtsabteilungen und Sachverständige mittels eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Die Voraussetzungen für die Übertragung auf einem sicheren Übertragungsweg gemäß § 130a ZPO werden somit erfüllt. Mit dem eBO wurde der Kreis der besonderen elektronischen Postfächer erweitert.

Über die von Drittfirmen entwickelten eBO-Produkte beantragen und erhalten die Anwender eine neue SAFE-ID, für welche ein gesondertes Ident-Verfahren durchlaufen werden muss. Auf diese Weise werden die Identität des Verwenders und die Richtigkeit dessen Angaben nachgewiesen. Dies war im Gegensatz dazu bei dem bisherigen klassischen „EGVP-Postfach“ nicht der Fall, da die Angaben bei der Einrichtung nicht überprüft werden konnten. Die Einrichtung und Nutzung der eBO Postfächer ist in §§ 10-12 ERVV geregelt.

Seitens der GOVERNIKUS GmbH & Co. KG – als Hersteller des bisherigen Governikus Communicator Justiz Edition (GCJ) – wurde mitgeteilt, dass die in der Vergangenheit angelegten und genutzten EGVP-Postfächer ab dem 31.12.2022 nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Daher sollte für die Kommunikation mit der Justiz, insbesondere den Mahngerichten, die Verwendung des GCJ und damit der bisherigen EGVP-Postfächer überdacht werden. Mit Abschaltung dieser Postfächer hat der Einreicher in der Folge keinen Zugriff mehr auf rücklaufende Mitteilungen u. a. der Mahngerichte. Die Drittfirmen empfehlen daher einen frühen Umstieg auf die registrierten Drittprodukte.

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