Die Ergebnisse der EMA-Anfrage werden in der Regel sofort oder innerhalb weniger Werktage bereitgestellt. Die Bearbeitungszeit kann sich allerdings verlängern, wenn die Anfrage durch das Meldeamt aus der elektronischen Datenverarbeitung herausgelöst wird. Das passiert, wenn sich Unklarheiten bezüglich der angefragten Person ergeben oder eine Auskunftssperre bzw. ein bedingter Sperrvermerk eingetragen ist.
Auskunftssperren können formlos und schriftlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden. Der Antrag muss ausführlich begründet und möglichst mit objektiven Nachweisen (z.B. polizeiliche oder gerichtliche Verfahren, Stellungnahme Frauenhaus) versehen sein. Nach Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres endet die Auskunftssperre. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
(2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 BMG vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffenen Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.
Das Vorliegen einer Auskunftssperre gem. § 51 BMG oder eines bedingten Sperrvermerkes gem. § 52 BMG darf der anfragenden Person nicht (mehr) mitgeteilt werden.
Im Fall einer einfachen Melderegisterauskunft gem. § 44 BMG erhält die betroffene Person die Möglichkeit zur Stellungnahme. Anschließend entscheidet das Einwohnermeldeamt, ob eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen und die Auskunft erteilt werden kann. Ist dies nicht der Fall, erteilt es die sogenannte neutrale Auskunft.
Wenn das Einwohnermeldeamt beschließt, die Anschrift der angefragten Person mitzuteilen, erhält die betroffene Person vor Auskunftserteilung einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, in dem die Erteilung der Auskunft angekündigt wird. Erst nach Rechtskraft erfolgt die Auskunftserteilung an die anfragende Person. Nur in begründeten Einzelfällen kann die sofortige Vollziehung gem. § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 i.V.m. § 80a Absatz 1 VwGO angeordnet werden.
Die anfragende Person erhält anschließend die Auskunft unter Hinweis darauf, dass eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG vorliegt und sie die Daten nur für den Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden. Anschließend muss sie die mitgeteilten Daten löschen.
Im Fall einer automatisierten Melderegisterauskunft gem. § 49 BMG, erhält die anfragende Person sofort, d.h. bereits vor Anhörung der betroffenen Person die neutrale Auskunft. Sollte sich während der Anhörung bzw. im Verfahren über die Beauskunftung ergeben, dass eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann, wird im Nachgang die aktuelle Anschrift mitgeteilt.
Die neutrale Antwort lautet bei
Haben Sie eine neutrale Auskunft erhalten, kann es sich um eine Auskunftssperre oder einen Sperrvermerk handeln. Vermuten Sie eine Auskunftssperre, kann eine erweiterte EMA-Anfrage weiterhelfen. Dabei können weitere Informationen zur Person – z.B. Geburtsdatum, frühere Anschriften, etc. – in Erfahrung gebracht werden.
Vermuten Sie jedoch einen bedingten Sperrvermerk, können Sie eine „Nachermittlung amtliche Auskunftssperre“ vom Anbieter Supercheck stellen. Im Anschluss können Sie dem Anbieter unter Bezugnahme auf die gestellte Anfrage Ihr berechtigtes Interesse darlegen.