von RA Dr. Stefan Rinke | 04.10.2022
Auch nach einem Kartenwechsel können die bisherigen beA-Karten mit Signaturfunktion bis zum 31.12.2022 weiterhin für das Signieren verwendet werden.
Ein Drittel aller beA-Karten ist bereits abgelaufen. Davon unabhängig ist die Gültigkeitsdauer der auf den bisherigen beA-Karten enthaltenen Signaturzertifikate für die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) zu betrachten. Soweit diese noch gültig sind – größtenteils ist das noch bis Ende des Jahres der Fall – können sie weiterhin verwendet werden, selbst wenn bereits eine neue beA-Karte mit neuer Signaturtechnik vorhanden ist. Die BRAK unterstützt dies in einer Übergangsphase bis zum 31.12.2022, so dass bis dahin auch noch, wie gewohnt über den beA-Client oder die Kanzleisoftware-Schnittstelle signiert werden kann. Die aktuellen Informationen zur Einbindung in RA-MICRO sind hier zusammengefasst.